Auch wenn gesetzlich für die Vorsorgevollmacht keine bestimmte Form vorgeschrieben ist: Sie sollten die Vorsorgevollmacht auf jeden Fall
schriftlich abfassen - sonst wird Ihrer Vertrauensperson womöglich niemand glauben, dass sie bevollmächtigt ist.
Worauf Sie sonst noch achten sollten, haben wir in einer
Checkliste für Sie zusammengestellt.
Tipp
Sie können die Vollmacht mit der Schreibmaschine, dem Computer oder mit der Hand schreiben. Vergessen sollten Sie jedoch die Unterschrift nicht.
Manchmal sinnvoll ...
... bei Verfügungsmacht über Immobilien
Wenn Sie den Bevollmächtigten in der Vorsorgevollmacht auch unwiderruflich zur Verfügung über Grundstücke oder deren Belastung bevollmächtigen wollen, sollte die Vollmacht notariell beurkundet werden.
Beispiel:
Der Bevollmächtigte soll sich um den Verkauf Ihres Hauses zur Finanzierung des Heimaufenthalts kümmern.
... bei einer Kontovollmacht
Wenn Sie eine Kontovollmacht erteilen möchten, beachten Sie, dass Banken oft eigene Formulare haben und nur diese akzeptieren.
Tipp
Fragen Sie bei Ihrem Geldinstitut nach, welche Anforderungen an die Kontovollmacht gestellt werden.
Wer eine Vorsorgevollmacht errichten darf
Eine Vollmacht kann nur wirksam erteilt werden, wenn Sie voll geschäftsfähig sind.
Geschäftsunfähige
Wer an krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung leidet, kann wegen fehlender Geschäftsfähigkeit auch keine wirksame Vorsorgevollmacht schreiben. Verfasst er eine solche, ist sie unwirksam. Gesundheitliche Probleme und eine zittrige Handschrift sind jedoch keine Hindernisse.
Tipp
Wenn Sie sichergehen wollen, dass man später nicht an Ihrer Geschäftsfähigkeit zweifelt, sollten Sie die Vollmacht von einem Notar beurkunden lassen.
Notarielle Beglaubigung oder notarielle Beurkundung?
Eine Vollmacht kann durch einen Notar beglaubigt oder beurkundet werden. Bei der Beglaubigung bestätigt der Notar nur, dass die richtige Person eigenhändig unterschrieben hat. Bei der Beurkundung klärt der Notar Sie über den Inhalt des Dokuments auf und bestätigt, dass Sie voll geschäftsfähig sind.