Als Bevollmächtigter eines Patienten in gesundheitlichen Angelegenheiten treffen Sie maßgebliche Entscheidungen.
Sie sind verpflichtet, dem mutmaßlichen Willen des Patienten nachzukommen und ihn ggf. gegenüber anderen - etwa Ärzten - durchzusetzen. Liegt Ihnen eine Patientenverfügung vor, sind Sie dadurch in Ihren Entscheidungen gebunden.
Sie sind nicht berechtigt, Ihre eigenen Wertvorstellungen einzubringen und nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Als Betreuer haben Sie sich am schriftlich niedergelegten Willen des Patienten zu orientieren - oder an seinem mutmaßlichen Willen, der nach dem Gesetz aufgrund konkreter Anhaltspunkte wie religiöser Ansichten, ethischer Überzeugungen oder früherer Äußerungen festzustellen ist. Im Unterschied zum Betreuer darf der Bevollmächtigte nur Entscheidungen treffen, die von seiner Vollmacht abgedeckt sind. Ärztliche Maßnahmen dürfen Sie als Bevollmächtigter also nur untersagen oder genehmigen, wenn Ihre Vollmacht Sie dazu ermächtigt.
Verhältnis Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter
Ein Arzt hat die Einwilligung des Patienten vor Einleitung jeder medizinischen Maßnahme einzuholen. Kann der Patient nicht mehr selbst einwilligen, muss der Arzt prüfen, ob eine Patientenverfügung über Behandlungswünsche vorliegt, oder ein Betreuer oder Bevollmächtigter Entscheidungen treffen darf
Tipp
Nur in Notsituationen darf der Arzt ohne weitere Nachprüfung handeln und voraussetzen, dass der Patient bzw. dessen Vertreter mit lebenserhaltenden Maßnahmen einverstanden sind.
Betreuungsgericht als Kontrollinstanz
Bevor sich Ärzte oder Angehörige des Patienten entscheiden, lebenserhaltende Maßnahmen am Patienten zu unterlassen, müssen sie dies in bestimmten Fällen vom Betreuungsgericht genehmigen lassen.
Erforderlich ist dies nach
neuer Rechtslage, wenn zwischen Arzt und Vertreter des Patienten unterschiedliche Ansichten hinsichtlich des in der Patientenverfügung festgelegten Willens über die zu treffenden medizinischen Maßnahmen bestehen. Das Gericht muss angerufen werden, wenn
- es um die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung, Heilbehandlung oder einen Eingriff geht, bei denen die Gefahr besteht, das der Patient stirbt oder einen schweren oder dauernden Gesundheitsschaden erleidet
- es um die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in eine der genannten Maßnahmen durch den Betreuer geht, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die Gefahr besteht, dass der Patient bei ihrer Unterlassung stirbt oder einen schweren oder dauernden Gesundheitsschaden erleidet.
Das Betreuungsgericht entscheidet, was dem niedergeschriebenen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Bestehen Zweifel, wird das Gericht den Einsatz lebenserhaltender Maßnahmen beschließen. Das Betreuungsgericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung eine Patientenverfügung und prüft ob der in der Patientenverfügung geschilderte Krankheitsverlauf eingetreten ist und ob tatsächlich eine wirksame Willensäußerung des Patienten vorliegt.
Das Gericht wird die Wünsche nicht berücksichtigen, wenn es Anhaltspunkte dafür findet, dass beispielsweise
- der Patient zur Zeit der Abfassung nicht mehr bei klarem Verstand war
- sich seine Wünsche für die aktuelle Krankheitssituation nicht eindeutig aus der Patientenverfügung ergeben
- er seine Meinung nach Abfassung der Patientenverfügung geändert hat (lesen Sie dazu bei Widerruf der Patientenverfügung).
Mitwirkung der Angehörigen ohne Bevollmächtigter oder Betreuer zu sein
In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen sind Angehörige zumindest anzuhören, auch wenn sie nicht Betreuer oder Bevollmächtigter des Patienten sind:
- Wenn der Betreuer anhand einer Patientenverfügung oder bei deren Fehlen den Willen bzw. mutmaßlichen Willen des Patienten feststellen muss und keine große Zeitverzögerung droht, soll nahen Angehörigen und anderen Vertrauten des Patienten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
- Soll das Betreuungsgericht die Einwilligung eines Betreuers oder Bevollmächtigten in eine Untersuchung oder Behandlung genehmigen, muss es auf Verlangen des Betroffenen eine ihm nahestehende Person anhören (wenn ohne große Zeitverzögerung möglich).
Wichtige Vorschriften
BGB § 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
FGG § 298 Verfahren in Fällen des § 1904 BGB