ivw
Klicken Sie auf die Karikatur und Sie sehen sie größer.

Widerruf der Patientenverfügung

... SOS in letzter Minute
Solange Sie Ihre Wünsche verantwortlich äußern können, ist Ihr ausdrücklich geäußerter Wille maßgebend. Was Sie in der Patientenverfügung bestimmen, können Sie also zu jeder Zeit widerrufen. Dies kann schriftlich, aber auch mündlich erfolgen. Seit 1. September 2009 ist dies auch ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Wünsche ändern sich

Entdeckt der Arzt Anhaltspunkte für eine mögliche Änderung Ihrer Behandlungswünsche, muss er sich nicht an Ihre Patientenverfügung halten - auch, wenn Sie sich nicht mehr äußern können.

Womöglich verspürt der Arzt Ihren, sprachlich aber nicht mehr zu äußernden, starken Überlebenswillen oder hat von Ihren vielleicht noch kurz vorher geäußerten Zweifeln an den Anweisungen Ihrer Patientenverfügung erfahren.

Selbst durch einfache Gesten (Nicken, Kopfschütteln, Zeichen mit den Augen) können Sie Ihre schriftliche Patientenverfügung gegenüber dem Behandlungspersonal widerrufen.

Wichtig: Sind eindeutige Anzeichen Ihrer Meinungsänderung für den Arzt nicht erkennbar, ist Ihre Patientenverfügung für ihn verbindlich. Dann tragen Sie als Patient das Risiko Ihrer eindeutigen und unmissverständlichen Anweisungen.

Wichtige VorschriftenBGB § 1901a Patientenverfügung

Weitere themenbezogene Seiten
Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

Die Informationen auf unserer Homepage sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.
  • Druckversion
  • Zurück
Pfad zur aktuellen Seite
Sie befinden sich hier: Start > Vorsorge & Verfügung > Patientenverfügung
Hauptnavigation
Webseiten der D.A.S.
Allgemeine Seiten
Europas Nr.1 im Rechtsschutz.
 
Suchbegriff eingeben - mit Enter-Taste Suche starten