Solange Sie Ihre Wünsche verantwortlich äußern können, ist Ihr ausdrücklich geäußerter Wille maßgebend. Was Sie in der Patientenverfügung bestimmen, können Sie also zu jeder Zeit widerrufen. Dies kann schriftlich, aber auch mündlich erfolgen.
Seit 1. September 2009 ist dies auch ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Wünsche ändern sich
Entdeckt der Arzt Anhaltspunkte für eine mögliche Änderung Ihrer Behandlungswünsche, muss er sich nicht an Ihre Patientenverfügung halten - auch, wenn Sie sich nicht mehr äußern können.
Womöglich verspürt der Arzt Ihren, sprachlich aber nicht mehr zu äußernden, starken Überlebenswillen oder hat von Ihren vielleicht noch kurz vorher geäußerten Zweifeln an den Anweisungen Ihrer Patientenverfügung erfahren.
Selbst durch einfache Gesten (Nicken, Kopfschütteln, Zeichen mit den Augen) können Sie Ihre schriftliche Patientenverfügung gegenüber dem Behandlungspersonal widerrufen.
Wichtig: Sind eindeutige Anzeichen Ihrer Meinungsänderung für den Arzt nicht erkennbar, ist Ihre Patientenverfügung für ihn verbindlich. Dann tragen Sie als Patient das Risiko Ihrer eindeutigen und unmissverständlichen Anweisungen.
Wichtige VorschriftenBGB § 1901a Patientenverfügung