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Verbindung mit anderen Verfügungen

... kombinieren ist erlaubt
Sind Ihre Behandlungswünsche in einer Patientenverfügung festgelegt, lassen Sie eine Vertrauensperson die Einhaltung Ihrer Regeln überwachen. Seit 1. September 2009 ist gesetzlich festgelegt, dass in erster Linie der Betreuer oder Bevollmächtigte des Patienten darüber zu wachen hat, ob eine dort beschriebene Situation eingetreten ist und ob nun bestimmte ärztliche Maßnahmen durchgeführt oder nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Ihr Betreuer oder Bevollmächtigter muss Ihren Willen dem Arzt gegenüber durchsetzen. Der Arzt stellt fest, welche medizinischen Maßnahmen im Hinblick auf den Zustand und die Prognose des Patienten fachlich angezeigt sind. In einem sogenannten Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens müssen Arzt und Betreuer gemeinsam klären, welche Maßnahmen im Hinblick auf den vom Betreuer festgestellten Willen des Patienten durchzuführen sind. Hier ist laut Gesetz auch nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauten des Betroffenen die Möglichkeit zur Äußerung ihrer Meinung über den Willen des Patienten zu geben - zumindest solange dies ohne allzu große Zeitverzögerung geschehen kann.

Ihrem Ehegatten oder Ihren Kindern steht nur ein wirksames Vertretungsrecht zu, wenn diese von Ihnen durch eine Vollmacht zur Vorsorge beauftragt oder durch das Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt wurden. Wichtig zu wissen ist, dass eine Vollmacht nur die Rechte gewährt, die in ihr ausdrücklich festgelegt werden. Soll also eine Vorsorgevollmacht einen Angehörigen zu einer Entscheidung über die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen berechtigen, muss dies darin ausdrücklich niedergeschrieben sein. Der Betreuer kann eine solche Entscheidung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und eines entsprechenden Patientenwillens auf Grundlage der Gesetzeslage seit 1. September 2009 treffen. In bestimmten Fällen ist jedoch das Betreuungsgericht anzurufen.


Verbindung der Patientenverfügung ...


... mit einer Vorsorgevollmacht

Die Patientenverfügung lässt sich mit einer Vorsorgevollmacht kombinieren.

Damit ist Ihre Vertrauensperson in der Lage, für Sie
  • über Weiterführung oder Abbruch der Behandlung zu entscheiden
  • die Einhaltung der Patientenverfügung zu überwachen
  • im Konfliktfall Ihre Anweisungen gerichtlich durchzusetzen.


... mit einer Betreuungsverfügung

Können Sie als Patient eigene Entscheidungen nicht mehr treffen, bestellt das Betreuungsgericht für Sie als gesetzlichen Vertreter einen Betreuer.

Tipp

Ein Betreuer wird nur für solche rechtlichen Bereiche Ihres Lebens bestellt, über die Sie nicht bereits mit einer Vorsorgevollmacht entschieden haben. Zwar gibt es eine Betreuung in allen Angelegenheiten, oft werden Betreuer aber für einen Teilbereich wie die Betreuung in gesundheitlichen Angelegenheiten oder die Betreuung in finanziellen Angelegenheiten bestellt.



Die Betreuungsverfügung

Ihren Betreuer bestellt das Betreuungsgericht. Sie können aber mitbestimmen. Nennen Sie Ihren Wunsch- und Ersatzkandidaten und notieren Sie, wer auf keinen Fall in Frage kommt. Lassen Sie das Betreuungsgericht auch wissen, um welche Bereiche Ihres Lebens sich der Betreuer kümmern soll (Betreuungsverfügung).

Tipp

Legen Sie in der Betreuungsverfügung auch gleich fest, dass der Betreuer die Einhaltung der Patientenverfügung überwachen möge.

Wichtige VorschriftenBGB § 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
FGG § 298 Verfahren in Fällen des § 1904 BGB

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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