Die Vorstellung, Versuchsobjekt für neue medizinische Behandlungsmethoden und Apparate zu werden, ist für die meisten Menschen ein Alptraum. Deswegen ist für viele die wichtigste aber auch schwierigste Frage: Muss der Arzt Ihren Willen befolgen oder sind Sie ärztlicher Willkür ausgeliefert?
Solange Sie noch fähig sind, sich zu äußern ...
... ist Ihr Selbstbestimmungsrecht als Patient unbestritten.
Auch die Gerichte bestätigen dies immer wieder. Gegen Ihren ausdrücklichen Willen darf eine ärztliche Behandlung weder aufgenommen oder fortgesetzt werden. Jedem ärztlichen Eingriff müssen Sie als Patient zustimmen.
Solange Sie als Patient also ansprechbar sind und sich verantwortlich äußern können, müssen Ärzte Ihrem selbst geäußerten ausdrücklichen Willen folgen. Sie haben das Recht, die ärztliche Behandlung jederzeit zu verweigern oder eine schon eingeleitete Behandlung abzubrechen. Allein Sie als Patient sollen bestimmen, ob und in welchem Umfang Sie sich medizinischen Maßnahmen unterziehen. Zwangsbehandlungen sind unzulässig. Verstößt ein Arzt gegen diesen Grundsatz, kann er sich strafbar machen.
Sobald Sie nicht mehr fähig sind, sich zu äußern ...
... kommt die Patientenverfügung zum Tragen.
Sind Sie nicht mehr ansprechbar und können Ihren Patientenwillen nicht äußern, ist es Sache Ihres Betreuers, ihren Willen zu erforschen und durchzusetzen. Diesen kann er Ihrer Patientenverfügung entnehmen. Gibt es keine Patientenverfügung oder weicht die bestehende Situation von derjenigen ab, die Sie in der Verfügung geregelt haben, muss der Betreuer ihren mutmaßlichen Willen herausfinden. Nach der seit 1. September 2009 wirksamen gesetzlichen Regelung hat er dazu konkrete Anhaltspunkte zu berücksichtigen - namentlich frühere Äußerungen, religiöse oder ethische Einstellungen und persönliche Wertvorstellungen. Der Betreuer muss dann dem Arzt gegenüber Ihren Willen durchsetzen.
Patientenverfügung - rechtlich verbindlich
Haben Sie Ihre Behandlungswünsche in einer wirksamen Patientenverfügung schriftlich fixiert, muss sich der Arzt daran halten - sofern er an Ihnen keine klaren Anzeichen für eine Willensänderung entdeckt. Wirksam ist eine Patientenverfügung dann, wenn sie die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt - also schriftlich von einem einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst ist und sich auf bestimmte medizinische Maßnahmen und eine konkrete Situation bezieht. Sind Sie z.B. in Ihrer Verfügung auf Ihre aktuelle Erkrankung eingegangen und haben eindeutige Anordnungen zu Behandlung und Behandlungsgrenzen erteilt, ist dies für den Arzt und den Betreuer maßgeblich. So liegt ihm ein eindeutiges Indiz für Ihren derzeitigen Willen vor.
Missachtung des Patientenwillens
Immer wieder gibt es jedoch Fälle, in denen Ärzte den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen nicht befolgen wollen.
Problematik: Was ist Ihr augenblicklicher Wille?
Gerade wenn die Niederschrift der Patientenverfügung sehr lange zurückliegt, kommen Zweifel an der Aktualität der geäußerten Wünsche auf.
Ärzte und Pflegekräfte argumentieren, dass die in 'guten Tagen' abgefasste Patientenverfügung nicht den aktuellen Willen des todkranken Patienten widerspiegelt und verweisen auf ihre Pflicht, Leben zu retten.
Zum Teil werden Angehörige als gesetzliche Betreuer oder Bevollmächtigte sogar gedrängt und genötigt, einer künstlichen Ernährung oder einer unerwünschten Behandlung zuzustimmen und bei Ablehnung persönliche Interessen unterstellt.
Mutmaßungen, dass in der gegenwärtigen Situation Ihr Überlebenswille dominiert und sich Ihre Wünsche seither geändert haben, können Sie jedoch entgegenwirken.
Tipp
Vermerken Sie jährlich in Ihrer Patientenverfügung mit Datum und Unterschrift, dass Ihre Anordnungen weiterhin gelten. Auch nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung vom 1. September 2009 ist dieses Vorgehen empfehlenswert.
Die Durchsetzung Ihrer Behandlungsanordnungen
Sie sollten einen Angehörigen Ihres Vertrauens veranlassen, Ihre Anordnungen notfalls auch gerichtlich durchzusetzen.
Tipp
Erteilen Sie in Kombination mit der Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung. Darin bevollmächtigen Sie Ihre Vertrauensperson mit der rechtlichen Durchsetzung Ihrer gesundheitlichen Angelegenheiten gegenüber Arzt und Pflegepersonal.
Mehr zu diesen Möglichkeiten erfahren Sie hier.
Wichtige VorschriftenWichtige Vorschriften:
BGB § 1901a Patientenverfügung
BGB § 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen