In einer
Patientenverfügung können Sie den behandelnden Ärzten und Pflegekräften Ihre medizinische Versorgung vorschreiben, wenn Sie aufgrund eigener Entscheidungsunfähigkeit nicht mehr in der Lage sind, sich verantwortlich zu äußern. Je genauer Sie im Vorfeld Ihre Wünsche und Ihre Wertvorstellungen formulieren, desto geringer sind die Auslegungsmöglichkeiten und damit die Ermessensspielräume der Ärzte im Ernstfall.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum
1. September 2009 die
Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert.
Als "Patientenverfügung" wird dort eine schriftliche Erklärung definiert, die für den Fall, dass ihr Verfasser sich nicht mehr selbst äußern kann, bestimmte medizinische Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe erlaubt oder untersagt. Es müssen also konkrete medizinische Maßnahmen genannt werden. Diese dürfen zum Zeitpunkt der Erstellung der Patientenverfügung noch nicht unmittelbar bevorstehen. Der Betreuer eines nicht mehr äußerungsfähigen Patienten muss überprüfen, ob die beschriebene Situation eingetreten ist. Ist dies der Fall, muss er die schriftlich niedergelegten Wünsche des Betreuten gegenüber dem Arzt durchsetzen.
Formulierungshilfen und Musterverfügungen werden in vielen Varianten angeboten. Sie unterscheiden sich jedoch je nach Weltanschauung oder religiöser Ausrichtung, so dass es sinnvoll ist, sich lediglich passende Textbausteine herauszusuchen und die Verfügung dann individuell der eigenen Lebenshaltung und den eigenen Vorstellungen entsprechend abzufassen. Dabei sollte auch genau festgelegt werden, unter welchen Bedingungen eine Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden darf.
Anordnung ...
... wie die Behandlung bei Krankheit aussehen soll
Sie können mit der Patientenverfügung medizinische Behandlungen genehmigen oder untersagen.
Bei bestehender Krankheit
Sind Sie bereits krank, legen Sie in der Patientenverfügung konkret auf Ihre individuelle Situation und Krankheit abgestimmt fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen und welche nicht.
Formulierungsbeispiel:
"Mir ist bekannt, dass ich an der Krankheit XY leide. Nach Absprache mit meinem Hausarzt wünsche ich wegen der damit verbundenen Nebenwirkungen keine Behandlung mit dem Medikament Z."
Tipp
Informieren Sie sich umfassend über Ihr Leiden und dessen Behandlungsmöglichkeiten. Ihr Arzt klärt Sie auf Nachfrage über erforderliche medizinische Maßnahmen und deren Folgen auf. Stimmen Sie die Patientenverfügung individuell auf Ihre aktuelle Krankheitssituation ab. Ordnen Sie eindeutig Behandlung und Behandlungsgrenzen an.
Bei guter Gesundheit
Verfassen Sie Ihre Patientenverfügung jedoch bei bester Gesundheit, können Sie nur grundsätzliche Behandlungsregelungen erlassen. Trotzdem müssen sich auch diese, nach der seit 1. September 2009 wirksamen gesetzlichen Neuregelung, auf bestimmte ärztliche Maßnahmen beziehen, damit Ihre Vorgaben als verbindlich angesehen werden.
Beispiel:
"Im Fall von XXX wünsche ich keine künstliche Beatmung." Hier wird also nicht auf eine bereits vorhandene Krankheit abgestellt, wohl aber eine konkrete Situation genannt, in der Sie bestimmte Maßnahmen erlauben oder untersagen möchten.
Wollen Sie aus persönlichen Gründen an sich bestimmte medikamentöse, operative oder sonstige medizinische Maßnahmen nicht dulden, wie
- Bluttransfusionen
- Implantationen von Spenderorganen
- Anwendungen neuer ungetesteter Medikamente
formulieren Sie beispielsweise so:
"Ich wünsche keine Übertragung von fremdem Blut, da dies nicht meiner Überzeugung als Mitglied der Religionsgemeinschaft XXX entspricht."
Gegen den ausdrücklichen und ernsthaften Willen des Kranken darf der Arzt nicht eigenmächtig behandeln. Eine "Zwangsbehandlung" ist nicht möglich. Ob der Arzt sich im Einzelfall über eine in der Patientenverfügung getroffene Anordnung hinwegsetzen darf, erfahren Sie unter "Verbindlichkeit der Patientenverfügung".
Bestimmung ...
... ob lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden sollen
Sie können in der Patientenverfügung auch bestimmen, dass Sie im Falle einer Erkrankung keine Maßnahmen zur Lebensverlängerung wünschen. Auch dieser Wunsch sollte sich jedoch auf bestimmte Maßnahmen beziehen. Halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrem Arzt.
Tipp
Wägen Sie nach reiflicher Überlegung und ärztlicher Beratung Ihre Anordnungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen ab. Es muss für Sie bereits jetzt ganz sicher sein, ob Sie sich im Ernstfall für die Verlängerung des Lebens oder die Verkürzung des Leidens entscheiden werden.
Bedenken Sie aber: Ihr Selbstbestimmungsrecht endet, wo sich ein anderer bei der Erfüllung Ihrer Wünsche strafbar macht. Dies gilt bei aktiver Sterbehilfe.
Inhaltliche Ausgestaltung
Wir haben die wichtigsten Punkte in dieser
Checkliste für sie zusammengefasst. In der detaillierteren Ausformulierung Ihrer Anordnungen sollten Sie zudem folgende Punkte berücksichtigen.
Wichtige Vorschriften
§ 1901a BGB Patientenverfügung
§ 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
§ 216 StGB Strafbarkeit bei Tötung auf Verlangen