Die gesetzliche Neuregelung seit 1. September 2009
Der Bundestag hat am 18.06.2009 ein Gesetz verabschiedet, durch welches die Patientenverfügung erstmalig im Gesetz verankert und gesetzlich geregelt wird. Die
Neuregelung ist wirksam seit 1. September 2009.
Künftig wird
§ 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches die Patientenverfügung regeln. Nach der neuen Vorschrift setzt eine wirksame Patientenverfügung die Einwilligungsfähigkeit und Volljährigkeit des Verfassers bei ihrer Ausstellung voraus. Sie muss für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit festlegen, ob der Verfasser in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht direkt bevorstehende gesundheitliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese untersagt. Vorgeschrieben ist die Schriftform. Der Patient kann die Verfügung jederzeit formlos widerrufen.
Der Betreuer des Patienten hat im Ernstfall festzustellen, ob die Situation vorliegt, die in der Verfügung beschrieben ist. Wenn ja, muss er die Verfügung durchsetzen. Gibt es keine Patientenverfügung oder stimmt die Situation nicht mit der überein, die in der Verfügung beschrieben ist, muss der Betreuer den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln. Dazu gibt das Gesetz Anhaltspunkte - etwa die religiöse Überzeugung oder frühere Äußerungen. Aufgabe des Betreuers oder Bevollmächtigten ist es dann, entsprechend dem niedergeschriebenen oder mutmaßlichen Patientenwillen ärztliche Maßnahmen zu genehmigen oder zu untersagen.
Nach
§ 1901b BGB ist es Sache des Arztes zu prüfen, welche Maßnahmen indiziert sind. Arzt und Betreuer müssen dann in einem Gespräch übereinkommen, was unter Berücksichtigung des Patientenwillens zu geschehen hat. Möglichst sollen auch nahe Verwandte und Vertraute des Patienten zu Wort kommen.
Kann die Genehmigung oder Untersagung einer medizinischen Maßnahme zum Tod oder zu dauerhaften Gesundheitsschäden beim Patienten führen, muss nach wie vor das Betreuungsgericht - bisher Vormundschaftsgericht - angerufen werden. Das Gericht kann die Entscheidung des Betreuers nur bestätigen, wenn es den Versuch gemacht hat, den Betroffenen anzuhören und wenn es ein Sachverständigengutachten eingeholt hat - allerdings möglichst nicht vom behandelnden Arzt. Sind behandelnder Arzt und Betreuer sich einig, dass die Genehmigung oder Untersagung einer bestimmten Maßnahme dem festgestellten Willen des Patienten entspricht, muss das Gericht nicht beteiligt werden.
Nach der Neuregelung kann niemand zum Erstellen einer Patientenverfügung gezwungen oder vertraglich dazu verpflichtet werden. Hintergrund: Pflegeheimverträge sollen nicht davon abhängig gemacht werden können, dass der Betroffene für den Fall einer schweren, pflegeintensiven (und für das Heim teuren) Erkrankung im Voraus in die Abschaltung der Geräte einwilligt.
Praxistipps: Bisherige Patientenverfügungen müssen nicht zwingend geändert werden. Es empfiehlt sich jedoch zu prüfen, ob sie den Voraussetzungen des § 1901a BGB entsprechen - sich z. B. auf bestimmte medizinische Maßnahmen beziehen. Allgemeine Formulierungen und Ankreuzformulare wurden auch bisher schon oft als unverbindlich angesehen. Aktive Sterbehilfe bleibt verboten und strafbar. Eine Informationsbroschüre und Textbausteine für Patientenverfügungen sind beim Bundesjustizministerium erhältlich (www.bmj.bund.de, Suchwort "Patientenautonomie").
Wichtige VorschriftenBGB § 1901a Patientenverfügung
BGB § 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
BGB 1901c Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht
BGB § 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
FGG § 298 Verfahren in Fällen des § 1904 BGB