Sie können zu jeder Zeit die in der Betreuungsverfügung niedergelegten Wünsche abändern oder widerrufen.
Selbst, wenn der Betreuungsfall eingetreten ist und Sie Ihre Angelegenheit nicht mehr selbst besorgen können, ist ein Widerruf möglich. Es wird dann vom Vormundschaftsgericht eine andere Person zum Betreuer bestimmt.
Tipp
Wenn Sie eine neue Betreuungsverfügung verfassen möchten, vermerken Sie, dass alle bisherigen Betreuungsverfügungen ungültig sind. Vernichten Sie alle älteren Exemplare, um Missverständnissen vorzubeugen.
Wichtige Vorschriften
BGB § 1901
BGB § 1903