Können Sie Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr eigenverantwortlich regeln, bestellt das Gericht für Sie einen Betreuer, der Ihnen zur Seite steht. Allerdings nur im Bedarfsfall: Ist die Hilfe durch Ehepartner, Verwandte, Nachbarn oder Freunde gewährleistet, ist die Betreuung nicht erforderlich.
Das Gericht verzichtet zudem auf die Betreuerbestellung, wenn Sie in einer Vorsorgevollmacht die Regelung aller wichtigen Angelegenheiten einer Vertrauensperson übertragen haben.
Wichtige Vorschriften
BGB § 1904 analog
StGB § 216
BGB §§1908 e-k
BGB §§ 1836 -1836 d