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Ausland & Bußgelder

... damit der Urlaub nicht zu teuer wird

 

 

Wer im Ausland unterwegs ist, unterliegt den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Landes. Das betrifft nicht nur die Verkehrsregeln an sich.
Auch die Verfahrensregeln, also die Bestimmungen wie Geldbußen eingezogen werden können, richten sich nach Ihrem jeweiligen Aufenthaltsland. Aber Achtung! Seit dem 28.10.2010 hat sich einiges grundlegend geändert!

Die Strafverfolgung

Wer früher erwischt wurde, musste meist vor Ort bezahlen. Denn den Behörden des Gastlandes war klar, dass ihre Bußgelder in Deutschland wegen fehlender Rechtsgrundlagen nicht beigetrieben werden durften. Mittlerweile können rechtskräftige Entscheidungen zu Bußgeldverfahren nicht mehr nur in dem jeweiligen Aufenthaltsland vollstreckt werden, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch daheim von deutschen Behörden.

Seit Ende Oktober 2010 ist ein Vollstreckungsabkommen in Kraft getreten, wonach Geldsanktionen aus allen EU-Staaten, die dem EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionsvollstreckung beigetreten sind, ab einer Höhe von 70 Euro auch in Deutschland vollstreckt werden können. Es kommt dabei nicht allein auf die Höhe des Bußgeldes an, sondern auch die Verfahrenskosten werden hier mit einbezogen. Ist beispielsweise im Ausland gegen Sie ein Bußgeldbeschied in Höhe von 50 Euro ergangen, kann dieser in Deutschland vollstreckt werden, wenn die Verfahrenskosten mindestens 20 Euro betragen. Die neuen Vorschriften zum Vollstreckungsverfahren sind im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG, dort insbesondere §§ 86 ff) zu finden. Die Vollstreckung ist möglich für Bußgeldbescheide, die ab dem 28.10.2010 erlassen wurden. Es droht Ihnen hier aber nur die Vollstreckung von Geldbußen, z.B. Fahrverbote oder Führerscheinentzug können Ihnen aufgrund ausländischer Bescheide in Deutschland nicht drohen.

Dabei wird weiterhin Deutsches Recht maßgeblich sein. In Deutschland gilt in fast allen Fällen, anders als in einigen Ländern der EU, das Verschuldensprinzip. Das bedeutet, dass fast immer nur derjenige, der gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, auch zur Verantwortung gezogen werden kann. Es gilt die sog. Fahrerhaftung. In einigen Ländern wird, unabhängig davon, wer gefahren ist, grundsätzlich immer der Halter des Fahrzeuges zur Verantwortung gezogen, die sog. Halterhaftung. Deswegen wird in diesen Ländern oftmals nur das Fahrzeug, nicht aber der verantwortliche Fahrer im Bild festgehalten. In solchen Fällen wird eine Vollstreckung hier in Deutschland nicht praktikabel sein.
Eine Ausnahme gilt aber für Park- und auch Halteverstöße: Bei diesen Verkehrsvorschriften wird auch in Deutschland die Halterhaftung praktiziert. Also ganz besonders Obacht geben, wenn Sie Ihr Auto im Ausland abstellen wollen!

Achtung! Ist Ihr Bescheid bereits im Vollstreckungsstadium angekommen, können Sie sich nicht mehr mit dem Argument wehren, Sie seien nicht gefahren. Einwendungen gegen den Tatvorwurf können Sie nur im sog. Erkenntnisverfahren machen, also im Rahmen der Anhörung zum Tatvorwurf durch das jeweilige Land. Im Vollstreckungsstadium können Sie nur noch Einwände hinsichtlich der Zulässigkeit der Vollstreckung in Deutschland erheben. Dies wäre zum Beispiel die Vorlage eines erfolglosen Einspruches gegen einen Bußgeldbescheid, der aufgrund der Halterhaftung nicht anerkannt wurde, in Deutschland aber dazu führt, dass das zuständige Bundesamt für Justiz (BfJ) die Vollstreckung ablehnen kann.

Inkassobüros

Obwohl die Vollstreckung von im Ausland begangenen Ordnungswidrigkeiten meistens nicht zulässig war, kam es nicht selten vor, dass man von ausländischen Inkassobüros angeschrieben wurde. Diese Inkassobüros versuchten dann, Bußgelder, beispielsweise für einen Parkverstoß in den Niederlanden, noch nachträglich einzutreiben. Sicherlich wird sich an dieser Praxis auch künftig kaum etwas ändern, geändert hat sich aber auch die Zulässigkeit nicht. Die Vollstreckung obliegt ausschließlich dem Bundesamt für Justiz (BfJ). Inkassobüros haben keine Legitimation für die Vollstreckung.


Fahrverbote

Nicht selten wird der Jahresurlaub dazu genutzt, um endlich das verhängte - beispielsweise einmonatige - Fahrverbot möglichst unkompliziert hinter sich zu bringen.

Wie aber wirkt sich das in Deutschland ausgesprochene Fahrverbot aus, wenn Sie im Ausland einen Mietwagen fahren möchten?

Grundsätzlich gilt das hier ausgesprochene Fahrverbot auch tatsächlich nur hier in Deutschland. Dennoch sollte man in dieser Zeit auch das Führen von Fahrzeugen im Ausland vermeiden. Da Sie ja sämtliche Führerscheindokumente bei Antritt Ihres Fahrverbots in amtliche Verwahrung geben müssen, haben Sie keinen amtlichen Nachweis mehr, der Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt! Allein der fehlende Nachweis zieht in einigen Ländern hohe Geldbußen nach sich.

Zudem gibt es auch ein internationales Abkommen, wonach ein Fahrverbot im Heimatland dazu führen kann, auch im Ausland kein Fahrzeug führen zu dürfen. Sie machen sich dann also des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar!

Anders verhält es sich, wenn gegen Sie ein Fahrverbot im Ausland ausgesprochen wird. Maßnahmen, die von ausländischen Führerscheinbehörden ausgesprochen werden, wirken sich nur auf das jeweilige Land aus. In Deutschland hat dieses Fahrverbot bislang keinen Bestand. Auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes kommen Sie bei Verstößen im Ausland noch mit einem reinen Bußgeld davon. Es erfolgen keine Punkteeintragung in Flensburg oder ein Führerscheinentzug.

Hinweis: Es gibt aber schon ein Abkommen über die Vollstreckung des Führerscheinentzugs. Wenn dieses in Kraft treten sollte, könnte ein in einem EU-Staat ausgesprochenes Fahrverbot gegen einen EU-Bürger auch in dessen Heimatland vollstreckt werden.

Allerdings sollten Sie nicht vergessen: Konnte ein Bußgeld nicht vollstreckt werden, könnten Sie bei einem erneuten Besuch in dem betroffenen EU-Land bei einer erneuten Auffälligkeit als Wiederholungstäter entlarvt und doch noch nachträglich zur Kasse gebeten werden.

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Zuletzt aktualisiert am 24.01.2011

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