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Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

... der Kraftfahrer, das amtsbekannte Wesen

 

 

Hier sehen Sie noch einmal im Überblick, welche Möglichkeiten der Gesetzgeber vorsieht, Ihren motorisierten Aktionsradius entscheidend einzuschränken...


Kriterium Fahrverbot Entziehung der Fahrerlaubnis
Anordnung durch ... Verwaltungsbehörde oder Strafgericht Verwaltungsbehörde oder Strafgericht
Anordnung durch Strafgericht ist ... Nebenstrafe Maßregel der Besserung und Sicherung
Erstreckt sich auf ... sämtliche Kraftfahrzeuge (also auch fahrerlaubnisfreie Mofas) sämtliche Kraftfahrzeuge, doch sind Ausnahmen möglich
Beginn ... bei Ersttätern: spätestens 4 Monate nach Rechtskraft der Entscheidung (Ausnahme: Verhängung durch ein Strafgericht)
bei Wiederholungstätern: sofort nach Rechtskraft der Entscheidung
sofort nach Rechtskraft der Entscheidung
Dauer ... 1 - 3 Monate bei Anordnung durch die Verwaltungsbehörde: unbestimmt bei Anordnung durch das Strafgericht: in der Regel 6 Monate bis 5 Jahre; danach entscheidet die Verwaltungsbehörde
Fahrerlaubnis ... bleibt bestehen erlischt
Führerschein ... wird amtlich verwahrt wird eingezogen
bei Verstoß droht ... Geld- oder Freiheitsstrafe Geld- oder Freiheitsstrafe
nach Ablauf ... muss die Fahrerlaubnis nicht neu beantragt werden, sondern der Führerschein wird wieder ausgehändigt muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden

Tipp!

Seien Sie nicht dümmer als die Polizei - es erlaubt! Lassen Sie sich keinen Ersatzführerschein ausstellen, um diesen nach Abgabe des Originalführerscheines vorweisen zu können.
Die Ordnungshüter sind längst auf der Höhe der Zeit und überprüfen bei einer Kontrolle auch elektronisch, ob Sie tatsächlich fahrberechtigt sind.




Wichtige Vorschriften:

§ 19 OWiG Tateinheit
§ 20 OWiG Tatmehrheit
§ 21 OWiG Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
§ 52 StGB Tateinheit
§ 53 StGB Tatmehrheit
§ 54 StGB Bildung der Gesamtstrafe
§ 55 StGB Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

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Zuletzt aktualisiert am 24.01.2011

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