Hier sehen Sie noch einmal im Überblick, welche Möglichkeiten der Gesetzgeber vorsieht, Ihren motorisierten Aktionsradius entscheidend einzuschränken...
| Kriterium | Fahrverbot | Entziehung der Fahrerlaubnis |
|---|---|---|
| Anordnung durch ... | Verwaltungsbehörde oder Strafgericht | Verwaltungsbehörde oder Strafgericht |
| Anordnung durch Strafgericht ist ... | Nebenstrafe | Maßregel der Besserung und Sicherung |
| Erstreckt sich auf ... | sämtliche Kraftfahrzeuge (also auch fahrerlaubnisfreie Mofas) | sämtliche Kraftfahrzeuge, doch sind Ausnahmen möglich |
| Beginn ... | bei Ersttätern: spätestens 4 Monate nach Rechtskraft der Entscheidung (Ausnahme: Verhängung durch ein Strafgericht) bei Wiederholungstätern: sofort nach Rechtskraft der Entscheidung |
sofort nach Rechtskraft der Entscheidung |
| Dauer ... | 1 - 3 Monate | bei Anordnung durch die Verwaltungsbehörde: unbestimmt bei Anordnung durch das Strafgericht: in der Regel 6 Monate bis 5 Jahre; danach entscheidet die Verwaltungsbehörde |
| Fahrerlaubnis ... | bleibt bestehen | erlischt |
| Führerschein ... | wird amtlich verwahrt | wird eingezogen |
| bei Verstoß droht ... | Geld- oder Freiheitsstrafe | Geld- oder Freiheitsstrafe |
| nach Ablauf ... | muss die Fahrerlaubnis nicht neu beantragt werden, sondern der Führerschein wird wieder ausgehändigt | muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden |
Seien Sie nicht dümmer als die Polizei - es erlaubt! Lassen Sie sich keinen Ersatzführerschein ausstellen, um diesen nach Abgabe des Originalführerscheines vorweisen zu können.
Die Ordnungshüter sind längst auf der Höhe der Zeit und überprüfen bei einer Kontrolle auch elektronisch, ob Sie tatsächlich fahrberechtigt sind.
Wichtige Vorschriften:
§ 19 OWiG Tateinheit
§ 20 OWiG Tatmehrheit
§ 21 OWiG Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
§ 52 StGB Tateinheit
§ 53 StGB Tatmehrheit
§ 54 StGB Bildung der Gesamtstrafe
§ 55 StGB Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe