Ihr Auto sieht nach dem Unfall beklagenswert aus, Sie wirken benommen, Ihr Beifahrer blutet. Martinshorn tutet schon, jemand hat die Polizei alarmiert.
Ist das immer notwendig?
... jemand verletzt wurde
... Ihnen der Sachschaden erheblich erscheint (über ca. 1.500 EURO)
... ein Unfallbeteiligter die Pflichtangaben verweigert
... am Unfallort über die Schuld gestritten wird
... Ihr Unfallgegner betrunken scheint
... dem Unfall ein schwerer Verkehrsverstoß vorangegangen ist
... sich Ihr Unfallgegner unerlaubt vom Unfallort entfernt hat
... Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung beteiligt sind
... sofern Sie einen Unfall mit Wild hatten
... wenn Öl oder Treibstoff an der Unfallstelle auslaufen
... um liegen gebliebene Fahrzeuge zu räumen
... falls eine Unfallstelle nur mit hohem Aufwand abgesichert werden kann
Alarmieren Sie die Polizei unter der Telefonnummer 110, den Rettungsdienst erreichen Sie unter 112.
Bei Unfällen auf der Autobahn weist Ihnen ein schwarzer Pfeil auf den Leitpfosten am Fahrbahnrand den Weg zur nächsten Notrufsäule.
Bagatellschäden (bis ca. 1.500 EURO) wird die Polizei zwar ebenfalls meist aufnehmen, obwohl sie dazu nicht verpflichtet ist. Allerdings nur um zu prüfen, ob ein Verwarnungsgeld zu kassieren oder ein Bußgeldverfahren in Gang zu setzen ist. Die Beweissicherung wird Sie Ihnen meist nicht abnehmen.