Dass Sie als Unfallbeteiligter verpflichtet sind, Verletzten Hilfe zu leisten, versteht sich von selbst. Aber auch, wenn Sie als Unbeteiligter an eine Unfallstelle gelangen, trifft Sie diese Pflicht. Sonst machen Sie sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar.
Verstaubt Ihr Verbandkasten, den Sie stets im Auto dabei haben müssen, in einer Ecke Ihres Kofferraumes? Ob sein Inhalt noch brauchbar ist, sagt Ihnen zum Beispiel Ihr Apotheker. Er füllt erforderliches Verbandzeug auch wieder auf. Denken Sie auch daran, dass Ihr Verbandkasten ein Verfalldatum hat - auch dies prüfen Polizeibeamte gerne bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle.
Wenn die Verletzungen schwerwiegend sind, holen Sie unbedingt und möglichst schnell Hilfe! Den Rettungsdienst erreichen Sie unter der Telefonnummer 112, die Polizei hilft Ihnen weiter unter 110. Für Notfallmeldungen verwenden Sie das W-Schema:
Wer meldet? (Name und Standort)
Wo ist etwas passiert? (Unfallort)
Was ist passiert? (Kurze Unfallbeschreibung)
Wie viele Verletzte brauchen Hilfe? (Schilderung der Unfallfolgen und Verletzungen)
Einschlägige Vorschriften:
§ 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung
§ 34 StVO Unfall
§ 35h StVZO Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen