Bleiben Sie wegen Ihrer Auskunftspflicht am Unfallort. Sie und ebenso Ihr Unfallgegner müssen nämlich dem jeweiligen Unfallgegner
Informieren auch Sie sich ausführlich über Ihren Unfallkontrahenten. Geben Sie sich dabei nicht nur mit den Pflichtangaben zufrieden. Folgendes sollten Sie notieren:
Für die Beweissicherung ist außerdem erforderlich:
Markieren Sie bei Bagatellschäden die Fahrzeugpositionen mit Ölkreide und räumen Sie möglichst bald die Unfallstelle.
Fotografieren Sie die Unfallstelle aus verschiedenen Blickwinkeln. Bei Übersichtsaufnahmen sollten nachträglich vermessbare Punkte (z. B. Kanaldeckel, Verkehrszeichen, Lichtmasten, Bäume) mit aufgenommen werden.
Scheuen Sie sich nicht, umstehende Passanten bzw. andere Autofahrer gezielt anzusprechen. Nichts ist schlimmer, als Zeugen für Ihre Unschuld zu haben und das nicht belegen zu können! Bitten Sie die Zeugen um Name und Anschrift und notieren Sie sich, was die jeweiligen Zeugen belegen können.
Benutzen Sie hierzu den Europäischen Unfallbericht.
Fotoapparat und Zollstock gehören im Auto zusammen. Legen Sie den Maßstab ausgefaltet auf die Fahrbahn. Fotografieren Sie ihn mit, wenn Sie die Unfallstelle ins Bild setzen. Ein Sachverständiger wird bei einem Streit über den Unfallhergang daraus wertvolle Rückschlüsse ziehen. Polaroid-Fotos (die sich selbst entwickeln) sind übrigens ungeeignet. Benutzen Sie lieber eine Kleinbildkamera, die als "Wegwerfvariante" günstig zu haben ist.
Vorsicht: Geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab und unterschreiben Sie nichts! So vermeiden Sie Schwierigkeiten mit der eigenen Haftpflichtversicherung. Rechtliche Beurteilungen übernehmen später die Juristen.
Pech für Sie, wenn sich Ihr Unfallgegner aus dem Staub macht, Glück hingegen, wenn Sie oder ein Zeuge noch einen Blick auf Kennzeichen und Fahrzeugtyp erhaschen konnten. Wenden Sie sich an den Zentralruf der Autoversicherer (Telefon: 0180/250 26, Fax: 040/339 654 01), um sowohl den Halter als auch die Haftpflichtversicherung des flüchtigen Gegners herauszubekommen. Hierfür werden folgende Angaben benötigt:
Sobald Sie über Ihre Anfrage an den Zentralruf der Autoversicherer den Halter und die KFZ-Haftpflichtversicherung des Gegners erfahren haben, können Sie bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung Ihre Schadensersatzansprüche geltend machen. Wundern Sie sich jedoch nicht, wenn Sie von der gegnerischen Versicherung einen Unfallanzeigebogen geschickt bekommen, ohne dass Sie sich dort gemeldet haben. Der Zentralruf der Autoversicherer informiert die gegnerische Versicherung automatisch über Ihre eingegangene Anfrage.
Einschlägige Vorschriften:
§ 7 AKB(Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung)
§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort