Wenn Ihr Verhalten in irgendeiner Form zum Unfall beigetragen haben kann, sind Sie Unfallbeteiligter. Das verpflichtet Sie dazu, sofort anzuhalten, den nachfolgenden Verkehr zu sichern und die Unfallfolgen festzustellen. Wenn Sie schon vorher mit Rettungsaktionen beginnen, wird es für Sie und alle Unfallbeteiligten gefährlich. Besonders auf viel befahrenen Straßen und unübersichtlichen Stellen spielen Sie sonst mit Ihrem und dem Leben anderer Menschen. Eine ungesicherte Unfallstelle kann zur tückischen Falle werden.
Achten Sie bei geringfügigen Schäden (insgesamt bis ca. 1.500 Euro) darauf, dass Sie keinen Stau verursachen. Fahren Sie lieber an den Straßenrand. Ihren Ärger über den zerbrochenen Spiegel oder das zersplitterte Rücklicht sollten Sie nicht auf die nachfolgenden Autofahrer übertragen.
Finden Sie den Schalter für die Warnblinkanlage auch im Unfallschreck?
Ein paar Meter hinter der Unfallstelle präsentiert, nützt es gar nichts. Gehen Sie dem Verkehr mindestens 100 Meter entgegen und stellen Sie das Warndreieck gut sichtbar auf. Achten Sie auf Ihre eigene Sicherheit - tragen Sie das Warndreieck in Brusthöhe vor sich her. Wenn Sie die Hülle auf den Beifahrersitz legen, vergessen Sie es später nicht.
Unbeleuchtete Unfallstellen in der Dunkelheit sind besonders gefährlich. Deshalb gilt: Je heller, je sicherer. Sollten Sie eine Warnleuchte dabei haben (vorgeschrieben ist sie nur für Kraftfahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, wobei auch auch eine tragbare Blinkleuchte genügt), dann gehört sie auf das Wagendach.
Das Anziehen einer Warnweste ist für alle gewerblich genutzten Fahrzeuge vorgeschrieben (LKW und PKW). Aber auch als Privatperson sollten Sie auf Autobahnen, unübersichtlichen Stellen sowie bei schlechten Sichtverhältnissen (z.B. Regen oder bei Dunkelheit) eine Warnweste anziehen.
Schalten Sie nachts zur Unfallsicherung sämtliche zur Verfügung stehenden Lichtquellen ein. Selbst die Innenbeleuchtung kann hilfreich sein!
Wichtige Vorschriften:§ 14 StVO Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
§ 15 StVO Liegenbleiben von Fahrzeugen
§ 34 StVO Unfall
§§ 56, 31 BGV D29
§ 53 a StVZO Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage