Fällt ein Fahrradfahrer, der keinen Kfz-Führerschein besitzt, zum ersten Mal beim Radeln in betrunkenem Zustand auf, kann man ihm nicht das Fahrrad fahren verbieten. Ein solches Verbot ist nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nur im Wiederholungsfall angemessen.
Es gibt immer wieder Fälle, in denen einem Autofahrer die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen wird, weil er alkoholisiert auf dem Fahrrad unterwegs war. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hielt es z. B. in einem Urteil von 2008 für unwesentlich, ob man betrunken Auto oder Fahrrad fährt (Az. 1 N 80.07). Seltener sind Fälle, in denen der Missetäter gar keinen Autoführerschein besitzt.
Der Fall: Ein 1947 geborener Mann, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besaß, wurde nachts von der Polizei angehalten, da er per Fahrrad in Schlangenlinien auf dem Radweg unterwegs war. Die Blutprobe ergab 2,33 Promille. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 400 Euro wegen Trunkenheit im Straßenverkehr. Die Verkehrsbehörde schickte ihn zur medizinisch-psychologischen Untersuchung. Dies lehnte der Mann aus Kostengründen ab - woraufhin ihm die Behörde ab sofort das Fahrradfahren verbot.
Die Entscheidung: Das Gericht war der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge zwar auch der Meinung, dass eine Alkoholkonzentration von 2,33 Promille durchaus Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen begründen könne. Man müsse aber berücksichtigen, dass es hier nur um die Nutzung erlaubnisfreier Fahrzeuge ginge. Mit diesen dürften im Rahmen der grundgesetzlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit ohne Voraussetzungen alle Personen am Straßenverkehr teilnehmen, einschließlich kleiner Kinder. Die von einem Fahrrad ausgehende Gefahr sei nicht mit der vergleichbar, die von einem Auto ausgehe. Der Betroffene sei zum ersten Mal auffällig geworden. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass er auch in Zukunft betrunken Rad fahren werde. Daher sei es unverhältnismäßig, ihm für alle Zeiten das Radeln zu verbieten.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschuss vom 25.09.2009, Az. 10 B 10930/09