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Schadensabwicklung im Ausland ...

... verbeultes Urlaubsglück

Zu Beginn des Jahres 2003 hat der Gesetzgeber eine Richtlinie der Europäischen Union zur erleichterten Abwicklung von Unfallschäden im Ausland umgesetzt. Damit wurde die Schadenabwicklung nach Unfällen im Ausland wesentlich vereinfacht, wenn der Unfallgegner aus einem EU-Land sowie Norwegen, Island oder Liechtenstein kommt.


Die Konsequenzen:

  • Jeder Mitgliedstaat der EU hat eine zentrale Auskunftsstelle, bei der u.a. der Fahrzeughalter, der Versicherer und der Regulierungsbeauftragte erfragt werden kann. In Deutschland gibt es dafür schon seit einiger Zeit eine zentrale Auskunftsstelle, den "Zentralruf der Autoversicherungen".

    Ihr Vorteil:

    Nach einem Unfall im Ausland ermöglicht Ihnen dies, nur mit dem ausländischen Kennzeichen des Unfallgegners herauszufinden, wer der konkrete Versicherer für die Schadensregulierung ist.

  • Jeder Versicherer in Europa muss in jedem EU-Mitgliedsland Schadenregulierungsbeauftragte benennen.

    Ihr Vorteil:

    Werden Sie beispielsweise in Italien Verkehrsunfallopfer, können Sie sich in Deutschland an den Beauftragten der italienischen Versicherung wenden, der in deutscher Sprache den Schaden regulieren kann. Wer das ist, erfahren Sie beim Zentralruf der Autoversicherer.

  • Länger als drei Monate Zeit darf sich der Regulierungsbeauftragte für die Bearbeitung nicht mehr lassen.

    Ihr Vorteil:

    Bekommen Sie trotzdem keine oder keine angemessene Nachricht oder gelingt es dem Regulierungsbeauftragten nicht, innerhalb der Frist die Schadensabwicklung durchzuführen, können Sie sich an eine Entschädigungsstelle, die Verkehrsopferhilfe wenden.

 


Tipp!

Eine Vollkaskoversicherung in Verbindung mit Rechtsschutz und Schutzbrief sichert Sie für den Fall der Fälle zuverlässig ab.


Ausländisches Recht

In keinem anderen europäischen Land werden Ihre Ansprüche so großzügig reguliert wie in Deutschland - dies gilt auch nach der Neuregelung. Einschlägig ist immer das Recht des Landes, in dem sich der Unfall zugetragen hat - zumindest, wenn Ihr Unfallgegner seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat. Wie wir Ihnen auf den Folgeseiten aufzeigen, bestehen dabei erhebliche Unterschiede.

Tipp

Die in Deutschland so lieb gewonnene 130%-Regelung gibt es im Ausland leider nicht. Wundern Sie sich daher nicht, wenn nach der Reparatur Ihres Autos mit wirtschaftlichem Totalschaden die Erstattung nicht in voller Höhe erfolgt.

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Zuletzt aktualisiert am 25.01.2011

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