Juristensprache - schwere Sprache. Juristen unterscheiden tatsächlich zwischen "echt" kaputt und "unecht" kaputt. Hier die Übersetzung.
Ist die Reparatur faktisch unmöglich, liegt ein echter Totalschaden vor. Wie schon bei der Wertminderung differenzieren die Juristen auch hier noch:
Wenn Ihr Fahrzeug so schwer beschädigt ist, dass eine Reparatur technisch unmöglich ist, spricht man vom technischen Totalschaden.
Lässt sich hingegen eine Reparatur noch durchführen, die lediglich wirtschaftlich nicht mehr vernünftig ist, bezeichnet man dies als wirtschaftlichen Totalschaden. Dies ist der Fall, wenn die Reparatur den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Das heißt, die Reparatur kostet den Betrag der Wiederbeschaffung plus 30% zusätzlich. Hier stellt der kühle Mathematiker natürlich die Frage, warum denn nicht für den Betrag des Wiederbeschaffungswertes nicht einfach ein vergleichbares Auto gekauft wird - das ist immerhin 30% günstiger. Aber wer will schon auf sein geliebtes Auto so einfach verzichten und es gegen einen "Fremdling" austauschen? Diesem Gedanken trägt die Rechtsprechung Rechnung, indem sie dem Geschädigten gestattet, sein ihm vertrautes Fahrzeug reparieren zu lassen, wenn die Kosten regelmäßig nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen.
Sowohl beim technischen als auch beim wirtschaftlichen Totalschaden wird Ihnen die Versicherung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert ersetzen.
Ist die Reparatur zwar möglich, aber entweder mit einer unverhältnismäßig hohen Mittelaufwendung verbunden oder Ihnen aber nicht zuzumuten, liegt ein unechter Totalschaden vor. In einem solchen Fall ist die Beschaffung eines neuen Fahrzeuges wirtschaftlicher oder angemessener. Sie als Geschädigter können also die Kosten für ein neues Auto verlangen (sogenannte Abrechnung auf Neuwagenbasis), wenn das Fahrzeug