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Reparaturen am Unfallwagen

... damit sich neu zu altem finde

Ihr Auto steht in der Werkstatt. Fachleute arbeiten an der Unfallbearbeitung. Sie haben sich mit der Haftpflichtversicherung des Verursachers geeinigt. Die Regulierung wird endlich für Sie sichtbar. Aber nun haben Sie die Qual der Wahl. Was ist die für Sie richtige Vorgehensweise, um Ihren Schaden ersetzt zu bekommen? Wir helfen Ihnen, die verschiedenen Möglichkeiten zu durchschauen und stellen Ihnen die Klassiker aus dem Bereich "Reparatur" vor:


Der konkrete Reparaturschaden ...

Sie lassen Ihr Auto in einer Fachwerkstatt ordnungsgemäß und zu Ihrer vollsten Zufriedenheit reparieren. Die Kosten der Reparatur sind durch die Rechnung ausgewiesen und diesen Betrag, inklusive der Mehrwertsteuer, bekommen Sie auch ersetzt. Allerdings kann es passieren, dass Sie sich einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen müssen: Denn wenn Sie durch die Reparatur eine ganz neue Stoßstange bekommen und Ihre alte Stoßstange, die ohnehin schon etliche Kratzer aufwies, loswerden, dann erhalten Sie eine Wertverbesserung. Denn im Grunde haben Sie nur Anspruch auf die Wiederherstellung des Zustandes ohne den Unfall, also auf eine Stoßstange mit Kratzern. Da dies aber praktisch unmöglich ist, wird man Ihnen eine neue Stoßstange an Ihr Auto schrauben, Ihnen jedoch die Wertverbesserung wieder abziehen.


Der fiktive Reparaturschaden ...

Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Auto reparieren zu lassen, solange es noch verkehrssicher ist. Sie können selbst entscheiden, ob Sie mit der Beule und den Kratzern in der Tür weiterfahren und dafür einfach das Geld einstecken. Hier erhalten Sie dann von der gegnerischen Versicherung den Betrag als Schaden ersetzt, den das Gutachten aufweist. Die Mehrwertsteuer auf die ausgewiesenen Reparaturkosten erhalten Sie jedoch nicht, da Sie diese auch nicht gezahlt haben. Wenn Sie anhand der fiktiven Reparaturmethode abrechnen, können Sie sich gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung jedoch vorbehalten, konkret abzurechnen.


Die 130 Prozent-Regelung ...

Ihr Auto hat einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten und die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert. Rein rechnerisch sollte man annehmen, dass die Kosten, die die gegnerische Versicherung auskehrt, nicht höher sind als das Geld, das man benötigt, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu erwerben. Eine Reparatur - so könne man wirtschaftlich annehmen - kommt nicht mehr in Frage.
Aber auch beim Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens kann man sein Fahrzeug noch reparieren lassen und die vollen Reparaturkosten verlangen. Die Rechtsprechung billigt hier dann die Kosten der Reparatur zu, wenn diese nicht mehr als 30% über den Kosten der Wiederbeschaffung liegen.


... und Ihre Abrechnungsmöglichkeiten vor Ort

Letztendlich ist es eine Frage Ihres eigenen Portemonnaies, ob Sie die Kosten für die Reparatur direkt vor Ort an die Fachwerkstatt zahlen und sich die Kosten später von der Versicherung zurückholen.
Sie können die Versicherung jedoch auch bitten, eine Reparaturkosten-Übernahme- Erklärung an die Werkstatt zu senden. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung direkt zwischen der Versicherung und der Werkstatt - was für Sie besonders einfach und unbürokratisch ist. Sie müssen keine Kosten auslegen und bekommen Ihr Fahrzeug anstandslos ausgehändigt. Denn - und darüber müssen Sie sich im Klaren sein - wenn die Versicherung nicht direkt mit der Werkstatt abrechnet, wird sich die Werkstatt an Sie halten und Ihnen Ihr Auto nicht eher herausgeben bis die Reparaturkosten gezahlt wurden. Ferner besteht die Möglichkeit, dass Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben. Sie treten damit an die Werkstatt Ihren Anspruch ab, die Reparaturkosten ersetzt zu erhalten. Achten Sie jedoch darauf, keine pauschale Abtretungserklärung zu unterzeichen, sondern nur eine solche, die auf die Reparaturkosten beschränkt ist!

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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