Wenn Sie Schmerzen haben, zögern Sie nicht mit dem Arztbesuch. Nur so können Sie beweisen, dass die Verletzung von dem Unfall stammt. Lassen Sie sich Art und Umfang bescheinigen. Denken Sie aber auch daran, dass Sie verpflichtet sind, sich ärztlich behandeln zu lassen - dies zählt zu Ihrer Schadensminderungspflicht.
Sind Ihre Verletzungen ernsthafter, werden Sie vielleicht zu deren Feststellung Arztgutachten einholen müssen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist verpflichtet, die dafür entstehenden Kosten zu zahlen. Hier gilt allerdings auch das, was wir schon bei dem Gutachten für den Fahrzeugschaden gesagt hatten: Die gegnerische Haftpflichtversicherung wird Ihnen bei einer anteiligen Haftung nur den Teil der Kosten entsprechend der Quote auszahlen.
Für Ihre Behandlung können erhebliche Beträge anfallen:
Sogar Fahrt-, Verpflegungsmehr-, Übernachtungs- und Verdienstausfallkosten naher Angehöriger für Krankenhausbesuche sind erstattungsfähig, wenn die Besuche medizinisch notwendig sind und es unvermeidbar ist, die Besuche durchzuführen. Nicht ausreichend ist es, dass es für den Verletzten netter ist, dass die an sich berufstätige Ehefrau den ganzen Tag am Krankenbett sitzt, um ihren Ehemann zu unterhalten. Die dafür entstehenden Kosten wird Ihnen keine Versicherung ersetzen. Bei kleinen Kindern gehören die Elternbesuche jedoch zu den Heilungskosten, die Ihnen die gegnerische Versicherung ersetzen muss.
Die Behandlungskosten dürfen insgesamt nicht unangemessen werden. Der Verletzte, der Kassenpatient ist, muss sich an dem für ihn üblichen Standard orientieren.
Machen Sie sich keine Sorgen. Von den Heilbehandlungskosten befreit Sie von vornherein Ihr Sozialversicherungsträger (z.B. gesetzliche Krankenkasse) bzw. privater Versicherer (z.B. private Krankenversicherung). Nach Abschluss der Behandlung wird sich übrigens diese Stelle mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen und die für Sie geleisteten Aufwendungen zurückverlangen.
Sind Sie Arbeitnehmer, beugen für die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger einem vorübergehenden Erwerbsausfall weitgehend vor. Von Ihrem Arbeitgeber erhalten Sie für eine Dauer von bis zu 6 Wochen eine Entgeltfortzahlung. Anschließend tritt die Krankenversicherung ein mit einer Krankengeldzahlung. Das Krankengeld beträgt 70% des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens. Für den darüber hinaus gehenden finanziellen Verlust muss die Haftpflichtversicherung aufkommen.
Seit dem Unfall und den erlittenen Verletzungen ist für Sie womöglich nichts mehr wie es vorher war. Sie hatten Schmerzen und haben gelitten. Dafür steht Ihnen gegen den Verursacher und dessen Haftpflichtversicherung ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Es kommt für Ihr Schmerzensgeld nicht darauf an, ob ein Verschulden der Gegenseite vorliegt. Ihnen steht verschuldensunabhängig Schmerzensgeld zu, also auch bei der Gefährdungshaftung. Der Zahlung von Schmerzensgeld erfolgt aus zwei Gründen:
Gezahlt wird das Schmerzensgeld entweder als einmaliger Kapitalbetrag (das ist der Normalfall) oder als Rente (z.B. nur, wenn dauernde ärztliche Behandlungen zu erwarten sind). Bemessen wird das Schmerzensgeld nach Art und Schwere der Verletzungen sowie Dauer der Behandlung und dem Grad der verbleibenden Schäden in Verbindung mit der Lebensbeeinträchtigung. Gängig ist hier, dass man auf sogenannte Schmerzensgeldtabellen zurückgreift und sich an den dort angegebenen Entscheidungen orientiert. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist vererblich und übertragbar. Sollte der Schwerstverletzte nach dem Unfall doch versterben, so können die Erben das Schmerzensgeld, das dem Verstorbenen zugestanden hätte, weiterhin verlangen. Der Schädiger wird also nicht dadurch begünstigt, dass das Opfer letztlich verstorben ist oder niemals wieder zu Bewusstsein gelangt ist, um seinen Anspruch selbst zu formulieren. Schmerzensgeldansprüche naher Angehöriger, die ein Familienmitglied bei einem Unfall verlieren, gibt es in der Regel in Deutschland nicht, die Ausnahmen sind hier sehr eng gefasst.
Bei Unfällen mit tödlichem Ausgang hat die Versicherung die Kosten für eine angemessene Bestattung zu begleichen. Dazu gehören auch die angemessenen Kosten für Todesanzeigen, Zeitungsinserate, Trauerkleidung und -mahlzeiten. Nicht ersatzfähig sind die Kosten für die Instandsetzung und Pflege der Grabstelle.
Wenn der Getötete anderen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war (z. B. als Ehegatte, Vater, Mutter, Sohn, Tochter), so können diese Angehörigen ihren Anspruch auf die Unterhaltsleistung als Schadensersatz vom Schädiger verlangen. Der Schädiger muss dabei allerdings nur den gesetzlich geschuldeten Unterhalt leisten, er muss nicht das ersetzen, was der Verstorbene tatsächlich geleistet hat.
Kommt eine Hausfrau durch einen Autounfall ums Leben, so haben der hinterbliebene Ehegatte und die zum Haushalt gehörenden Kinder einen Schadenersatzanspruch wegen entgangener Haushaltsführung.
Wichtige Vorschriften:
§ 842 BGB Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
§ 843 BGB Geldrente oder Kapitalabfindung
§ 844 BGB Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
§ 845 BGB Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
§ 846 BGB Mitverschulden des Verletzten
§ 3 EntgFG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
§ 44 SGB V Krankengeld
§ 46 SGB V Entsehen des Anspruchs auf Krankengeld
§ 47 SGB V Höhe und Berechnung des Krankengeldes
§ 48 SGB V Dauer des Krankengeldes
§ 287 ZPO Schadensermittlung; Höhe der Forderung
§10 StVG Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
§11 StVG Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
§12 StVG Höchstbeiträge
§13 StVG Geldrente