Während Ihr Auto in der Werkstatt repariert wird, können Sie es logischerweise nicht nutzen. Sollten Sie in dieser Zeit auf einen Mietwagen verzichten, vergütet Ihnen die Versicherung Ihre mangelnde Mobilität auch in Geld. Die Höhe dieser Nutzungsausfallentschädigung ergibt sich aus speziellen Tabellen (die bekannteste Tabelle wurde herausgegeben von: Sanden/Danner, die mittlerweile von Küppersbusch/Seifert/Kuhn fortgeführt wird), in denen die einzelnen Fahrzeugtypen nach Klassen, Alter und Ausstattung geordnet sind. Der Tagessatz liegt je nach Fahrzeugtyp ungefähr zwischen 27 (Gruppe A) und 99 (Gruppe L) Euro, bei Motorrädern zwischen 10 und 66 Euro.
Der Geldregen fließt unter folgenden Bedingungen:
Bei einem sehr alten Fahrzeug (über 10 Jahre) könnte die Haftpflichtversicherung allerdings darauf bestehen, keinen Nutzungsausfall, sondern nur die Vorhaltekosten zu erstatten. Dies sind Steuer, Versicherung und Garagenmiete - Kosten, die für Sie fix sind und für die Sie auch weiterhin aufkommen müssen, auch wenn das Fahrzeug in der Werkstatt ist.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird Ihnen der entgangenen Gewinn ersetzt. Haben Sie als Unternehmer jedoch Vorsorge getroffen und quasi ein Ersatzfahrzeug "in petto", dann können Sie den entgangenen Gewinn, der durch die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Erstfahrzeugs entstanden wäre, nicht geltend machen. Sie können aber die Vorhaltekosten für das Ersatzfahrzeug verlangen. Ggf. können Sie auch die Miete verlangen, die sich für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges aufbringen mussten.
Aber auch hier kommt wieder Ihre Schadensminderungspflicht ins Spiel:
Ob auch eine Nutzungsausfallentschädigung gefordert werden kann, wenn man das Fahrzeug selbst repariert, ist in der Rechtsprechung höchst streitig - wie sagt man so schön: zwei Juristen, drei Meinungen. In der Regel ist jedoch davon auszugehen, dass es keinen Ersatz gibt.