Dabei handelt es sich um die Kosten für die Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Sache, d.h. um den Betrag, den Sie ausgeben würden, um Ihr eigenes Auto unmittelbar vor dem Unfall bei einem seriösen Händler zu kaufen. Der Wiederbeschaffungswert enthält grundsätzlich auch die Mehrwertsteuer, da Sie als Privatmann diese bei einem Händler auch zahlen müssen. Bei der Ermittlung dieses Wiederbeschaffungspreises werden alle wertbildenden Faktoren miteinbezogen, nämlich besonders das Alter, die Kilometerleistung, der Pflegezustand, die Anzahl der Vorbesitzer und bereits vorhandene Unfallschäden.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Dann kostet es mehr, das Auto reparieren zu lassen als es kosten würde, bei einem seriösen Händler ein vergleichbares Auto zu kaufen.
Auch ein Auto, das einen Totalschaden hat, hat noch irgendeinen "Wert", auch als "Schrotthaufen". Der ersatzpflichtige Betrag, den man dann von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bekommt, ist die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert (s.o.) und dem Erlös, den man für mein Schrottauto noch erzielt kann (z.B. bei einem Bastler oder einem Restwertautohof). Wie hoch der Restwert ist, entscheidet der beauftragte Sachverständige.
Sie haben Ihr Auto in eine ordentliche Werkstatt gebracht und dort ist Ihr Auto nach allen Regeln der Kunst repariert worden. Der KFZ-Meister hat ganze Arbeit geleistet und Sie sind hochzufrieden mit dem Ergebnis. Ihr Auto hat nun dennoch für den Rest seines Daseins einen "Makel", es ist nämlich ein "Unfallauto". Dieser Makel ist für potentielle Käufer hochrelevant, da immer versteckte Mängel befürchtet werden. Entsprechend werden Sie auf dem Markt für Ihr Unfallauto immer Preisabschläge hinnehmen müssen. Dies ist der merkantile Minderwert. Eine anerkannte Berechnungsmethode existiert derzeit nicht. Das Gericht zieht Tabellen heran, ggfs. einen Sachverständigen.
Es ist nicht wörtlich zu nehmen, dass Sie den bereits eingetretenen Schaden mindern müssen. Das können Sie nämlich nicht. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, sich ordnungsgemäß zu verhalten, d.h. so als müssten Sie den Schaden selbst bezahlen. Danach werden Ihnen nur die Aufwendungen ersetzt, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Dies bedeutet, dass Sie sich auf der einen Seite an dem Unfall nicht bereichern dürfen, auf der anderen Seite aber auch nicht im Interesse des Geschädigten zu sparen brauchen.
Während Sie als Geschädigter Ihr Auto in einer Fachwerkstatt reparieren lassen, können Sie Ihr Auto nicht nutzen. Gleichzeitig haben Sie aber auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens verzichtet und der gegnerischen Haftpflichtversicherung somit Kosten erspart. Das bedeutet aber nicht, dass Sie für den Ausfall Ihres Vehikels keinen Ersatz verlangen können. Allein die fehlende Möglichkeit des Gebrauchs lässt einen Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zukommen. Wie diese berechnet wird, zeigen wir später.
Das Zuständigkeitsgerangel ist gar nicht so kompliziert, wie es im ersten Moment scheint:
Wichtige Vorschriften:
§ 249 BGB Art und Umfang des Schadenersatzes
§ 250 BGB Schadenersatz in Geld nach Fristsetzung
§ 251 BGB Schadenersatz in Geld ohne Fristsetzung
§ 254 BGB Mitverschulden
§ 9 StVG