Nachdem wir nun die allgmeinen Grundsätze erläutert haben, nach denen Ihr Unfallgegner haftet, stellen wir Ihnen die wichtigsten Anspruchstatbestände und Anspruchsvoraussetzungen kurz dar.
Hier haftet der Halter, wenn folgende Tatbestände erfüllt sind:
Wir wiederholen kurz, wer der Halter ist: Halter ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung (nicht nur kurzfristig) in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat.
Der Unfall muss verursacht worden sein durch ein Fahrzeug oder einen Anhänger, der von einem Fahrzeug mitgeführt werden kann.
Entscheidend ist hier die Frage der Motorisierung. Früher hätte man sagen können: Machen Sie die Probe! Riecht es nach Benzin? Dies geht heute vor dem Hintergrund z.B. von Hybridautos nicht mehr. Es genügt sogar, wenn das Fahrzeug durch Dampf betrieben wird. Ein Radfahrer mit einem Hilfsmotor, der theoretisch schneller fahren kann als 20 km/h, zählt auch hierzu.
Das Fahrzeug muss in Betrieb gewesen sein. Ja, was heißt das denn? Leider nicht, was man landauf landab als "in Betrieb" verstehen würde, nämlich dass zumindest der Motor läuft und sich das Fahrzeug in Bewegung befindet. Nach der Rechtsprechung befindet sich ein Fahrzeug auch dann in Betrieb, wenn es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Ein auf öffentlichen Parkplätzen parkender PKW befindet sich in Betrieb, da der öffentliche Parkplatz zum allgemeinen Straßenverkehr gehört (hier allerdings stellt sich die Frage, ob sich die Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs irgendwie ausgewirkt hat).
Interessanterweise umfasst der Betriebsbegriff der Halterhaftung sogar die Konstellation, dass der Schaden von einem Insassen ausgeht. Hier ein sehr plastisches Beispiel: Ein Insasse wirft aus einem fahrenden Fahrzeug eine leere Getränkedose heraus und trifft ein anderes Fahrzeug. Die Halterhaftung greift.
Bei der weiteren Voraussetzung wird es sehr juristisch, wir meinen aber, die grundlegende Botschaft nutzerfreundlich verpackt zu haben: Der Betrieb des Fahrzeugs muss den Schaden adäquat verursacht haben. D.h., es muss dem Betrieb des Fahrzeugs überhaupt noch zuzurechnen sein, dass der Unfall passiert ist. Nicht mehr dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen ist es, wenn ein Verkehrsunfall eine Panikreaktion von Tieren auslöst und diese Tiere dann versterben. Den Schaden, der dem Tierbesitzer entstanden ist, kann er nicht vom Halter ersetzt verlangen, da der Zurechnungszusammenhang fehlt.
Andererseits kommt es für den adäquat verursachten Schaden nicht auf eine Berührung mit dem Fahrzeug an. Eine Fahrweise, bei der das Fahrzeug über die Straße schlingert und schleudert, kann einen zurechenbaren Schaden verursachen, wenn z.B. ein Fußgänger sich so verunsichert fühlt, dass er zur Seite springt und sich dabei verletzt.
Es muss ein Personen- oder Sachschaden eingetreten sein.
Die Haftung des Halters ist ausgeschlossen, wenn höhere Gewalt vorliegt oder es sich um eine Schwarzfahrt handelt.
Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn ein von "außen" einwirkendes, außergewöhnliches und nicht abwendbares Ereignis vorliegt. Typischerweise ist dies bei außergewöhnlichen Naturereignissen oder bei vorsätzlichen Eingriffen Dritter in den Straßenverkehr der Fall. Wird das Schadenereignis durch höhere Gewalt verursacht, ist der Anspruch aus der Gefährdungshaftung regelmäßig ausgeschlossen.
Angenommen, ein Dieb bemächtigt sich Ihres Autos, schließt es kurz, fährt los und hat auf seiner Flucht einen schweren Verkehrsunfall, bei dem das Luxusauto des Gegners einen Totalschaden erleidet und der gegnerische Fahrer zudem auch noch verletzt wird. Die Halterhaftung besagt, dass Ihre eigene Haftpflichversicherung nun für diesen Schaden aufkommen muss, denn die Halterhaftung setzt gerade kein Verschulden voraus. Kann das denn richtig sein? Nein. Der Gesetzgeber hat festgelegt, wenn jemand ohne Wissen und Wollen des Halters dessen Fahrzeug nutzt und der Halter an dieser Nutzung auch kein Verschulden trägt (z.B. das Auto samt Schlüssel offen stehen lässt), dann handelt es sich um eine sogenannte Schwarzfahrt. In diesen Fällen scheidet die Halterhaftung aus.
Eine weitere erfreuliche Nachricht ist, dass bei einem Unfall, an dem mehrere KFZ-Halter beteiligt sind, die Gefährdungshaftung eine Abmilderung erfährt. Der Gesetzgeber lässt den sogenannten Unabwendbarkeitsbeweis zu. Danach scheidet eine Haftung aus, wenn der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Entscheidend ist hierbei allerdings nicht, wie ein Idealfahrer in der Situation sich verhalten hätte, sondern ob ein Idealfahrer überhaupt in diese Situation gelangt wäre.
Hier haftet der Fahrer für eigenes Fehlverhalten, wenn folgende Tatbestände erfüllt sind:
Wir wiederholen kurz, wer Fahrer ist: Fahrer ist, wer ein Kraftfahrzeug - berechtigt oder nicht - lenkt und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat.
Ferner muss beim Betrieb eines Fahrzeugs ein Personen- oder Sachschaden aufgetreten sein. Hier sind die Voraussetzungen identisch mit denen der Halterhaftung. Allerdings ist die Fahrerhaftung für den Geschädigten viel einfacher strukturiert - denn es wird vermutet, dass der Fahrer durch schuldhaftes Fehlverhalten den Unfall verursacht hat. Um diese Verschuldensvermutung auszuräumen, muss der Fahrer des Wagens nicht wie der Halter den Unabwendbarkeitsbeweis führen. Die Ersatzpflicht des Fahrers ist schon unter erleichterten Umständen ausgeschlossen, nämlich wenn der Fahrer nachweist, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Entweder kann er nachweisen, dass der Unfall auf einem technischen Defekt beruht oder dass er sich verkehrsrichtig verhalten hat.
Wichtig für die Durchsetzung Ihres Schadenersatzanspruches ist jedoch nicht nur das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage. Einen uneingeschränkten Schadensersatz gibt es für Sie erst, wenn Sie keinerlei Mitverschulden an dem Unfall haben. Sollten Sie sich auch nicht ganz verkehrsrichtig verhalten haben und daher den Unfall mitverschuldet haben, dann könnte es anstelle eines vollen Schadensersatzes nur eine Quote für Sie geben. Wir beschäftigen uns daher nun mit dem:
In unserer Rechtsordnung ist die Selbstgefährdung bzw. Selbstschädigung grundsätzlich nicht verboten. Gleichzeitig bedeutet das aber auch, dass der Geschädigte insoweit keine Entschädigung für seinen Schaden verlangen kann, als der Eintritt des Schadens oder dessen Höhe ihm zuzurechnen ist, er also "auch Schuld hat". Dieses Mitverschulden kann jegliche Unfallbeteiligte treffen, egal, ob diese motorisiert sind oder als Fußgänger oder Radfahrer betroffen sind.
Dabei ist stets Voraussetzung, dass man mitverschuldensfähig ist, d.h. man muss zumindest deliktsfähig sein. Deliktsunfähig ist man, wenn man das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat man hingegen das siebte Lebensjahr beendet und ist nicht älter als zehn, dann ist man nur dann für einen Schaden verantwortlich, wenn man den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
Hier nun ein paar erhellende Beispiele: Mal angenommen ...
... Sie fahren auf einer vorfahrtsberechtigten Straße auf eine leicht einsehbare Kreuzung zu. Leider sind Sie viel zu schnell. Nun bemerken Sie, wie ein anderes Auto auf der untergeordneten Straße ebenfalls auf die Kreuzung zufährt und keine Anstalten macht, anzuhalten. Sie vertrauen Ihrem Vorfahrtsrecht. Es kommt zum Unfall.
Der klassische Fall beiderseitigen Verschuldens (Verschuldenshaftung). Hier haftet zwar Ihr Unfallgegner überwiegend. Denn er hat Ihnen ja die Vorfahrt genommen. Sie tragen aber eine Mitschuld (Mitverschulden). Sie hätten den Unfall verhindern können, wären Sie mit vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit und nicht auf ihr Vorfahrtsrecht beharrend gefahren. Ihren Haftungsanteil sehen wir bei 40 Prozent.
... einige Wochen später wiederholt sich die Situation. Allerdings haben Sie aus dem ersten Unfall gelernt und halten sich an die vorgeschriebene Geschwindigkeit. Der Autofahrer, der Ihnen Vorfahrt zu gewähren hat, passt schon wieder nicht auf. Es kommt erneut zum Unfall.
Nun trifft Sie tatsächlich kein Verschulden. Trotzdem geht von Ihnen als Fahrzeughalter immer noch eine Gefahr aus (Gefährdungshaftung). Allein durch Abbremsen hätten Sie den Unfall an dieser übersichtlichen Kreuzung vermeiden können. Der Haftungsanteil liegt jetzt bei etwa 20 Prozent.
... Sie haben die Kreuzung ein Jahr lang gemieden. Inzwischen ist sie nicht mehr übersichtlich, weil alles bebaut ist. Jetzt müssen Sie doch wieder dort fahren, immer noch vorfahrtsberechtigt und mit korrekter Geschwindigkeit. Sie ahnen Böses und nehmen schon vor dem Kreuzungsbereich trotz Vorfahrtsrechtes den Fuß vom Gas. Vergeblich. An den Unfallknall haben Sie sich inzwischen gewöhnt.
Wenn es Sie tröstet: Jetzt sind Sie der Idealfahrer, der Unfall war für Sie ein unabwendbares Ereignis, Ihre Gefährdungshaftung tritt vollständig zurück. Ihr Haftungsanteil: Null.
Wichtige Vorschriften:
§ 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners
§ 254 BGB Mitverschulden
§ 828 BGB Minderjährige
§ 1 PflVG
§ 6 PflVG
§ 7 StVG Haftung des Halters, Schwarzfahrt
§ 9 StVG
§ 17 StVG Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge