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Verkehrsopferhilfe e.V.

Der Unfallschock sitzt noch tief - bei Ihnen und Ihren Angehörigen. Die nächste Hiobsbotschaft erreicht Sie nach einigen Tagen: Der Unfallverursacher war nicht haftpflichtversichert und ist offenbar auch mittellos oder er ist unerkannt geflüchtet und er kann auch nicht ermittelt werden. Wer zahlt jetzt Ihren Schaden?

Hoffnungslos ist die Situation für Sie nicht. Denn für solche und andere schwer wiegenden Fälle haben die deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer die Verkehrsopferhilfe e.V. (Telefon: 040/301 80-0, Telefax: 040/301 80-7070) gegründet. Der Verein wird von den Versicherern finanziell ausgestattet und dient dem Schutz von Unfallopfern vor wirtschaftlichen Lücken. Allerdings erfolgt die Regulierung sowohl auf Anspruchs- als auch auf Rechtsfolgenseite nur in engen Grenzen:

Die Anspruchsvoraussetzungen

Sie haben einen gesetzlichen Anspruch gegen die Verkehrsopferhilfe, wenn
  • der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde (und deshalb die Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig ist) oder
  • der Unfallgegner nicht haftpflichtversichert ist (dann nämlich hält sich keine Haftpflichtversicherung für zuständig) oder
  • der Unfallgegner sich unerkannt vom Unfallort entfernt hat (in diesem Fall lässt sich die zuständige Haftpflichtversicherung nicht ermitteln).

Die Anspruchshöhe

Welchen Schaden sie in welchem Umfang geltend machen können, hängt von den eben genannten Voraussetzungen ab:

  • Bei vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführten Schäden sowie bei fehlender Haftpflichtversicherung zahlt die Verkehrsopferhilfe, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme versichert. Die Mindestdeckungssummen betragen bei Verletzung oder Tötung von Personen maximal 7,5 Mio. Euro pro Schadenfall unabhängig von der Anzahl der verletzten oder getöteten Personen und bei Sachschäden 1,0 Mio. Euro.
  • Bei Unfällen mit Fahrerflucht gilt:
    - Schäden am Auto und so genannte Sachfolgeschäden (z. B. Abschlepp- und Mietwagenkosten) werden gar nicht ersetzt
    - Sonstige Sachschäden (z. B. an Kleidung und Gepäck) werden nur dann reguliert, wenn sie über 500 Euro (dem Selbstbehalt) liegen
    - Schmerzensgeld wird lediglich gezahlt, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist, d.h. wenn die Verletzungen derart schwerwiegend sind, dass es nicht richtig erscheint, wenn der Verletzte keinen Ausgleich in Geld für die erlittenen Verletzungen erhält (bei dauerhaften und erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Funktionen, nicht bei Knochenbrüchen, o.Ä.).
Die Einschränkungen bei Unfällen mit anschließender Fahrerflucht werden mit einem erhöhten Missbrauchsrisiko begründet. Die Versicherer befürchten nämlich eine weitere Erhöhung des Fluchtanreizes, wenn der Verursacher weiß, dass der Schaden durch den Fond reguliert wird.




Wichtige Vorschriften:
§ 12 PflVG               
§ 103 VVG Herbeiführung des Versicherungsfalles

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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