Schreibtischarbeit wartet auf Sie, ob Sie wollen oder nicht. Unterschiedliche Versicherungen haben jetzt unzählige Fragen an Sie.
Sie kommt für Schäden an Ihrem Fahrzeug auf, die Sie sonst selber tragen müssten. Sie können jedoch auch erst zunächst mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung in die Schadenregulierung eintreten und sich erst später an Ihre Vollkaskoversicherung wenden, wenn sich abzeichnet, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht zu 100% eintreten wird. Dann ist es meist unschädlich, dass Sie sich nicht innerhalb einer Woche gemeldet haben. Der Versicherer könnte bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung dieser so genannten Obliegenheit zwar von seiner Leistungsverpflichtung teilweise frei werden. In der Praxis geschieht dies jedoch meist nicht, wenn man einige Regeln der Beweissicherung beachtet:
Geben Sie in der Unfallanzeige gegenüber Ihrer Vollkaskoversicherung alle Daten an, die Sie im Rahmen der Beweissicherung zusammen getragen hatten. Außerdem interessiert natürlich der Unfallhergang und die Unfallfolgen. Sollte Ihnen die Versicherung einen Fragebogen schicken, füllen Sie ihn in allen Einzelheiten aus. Hier können Sie auch Ihren Eindruck zur Unfallschuld wiedergeben.
Keinesfalls reicht es aus, nur die Rechnung hereinzureichen, da dann nicht geprüft werden kann, welche Schäden tatsächlich vorlagen und welche Reparaturen notwendig waren.
Sie ersetzt Schäden am gegnerischen Fahrzeug, sollten Sie doch eine Mithaftung tragen. Verlieren Sie keine Zeit! Verletzen Sie diese Obliegenheit, wird die Versicherung den Schaden Ihres Unfallgegners zwar regulieren, einen Teil dieser Summe aber von Ihnen zurückverlangen.
Sollte ein Unfallbeteiligter versterben, müssen Sie dies gesondert innerhalb von 48 Stunden anzeigen.
Sie ist zuständig für Schäden an Ihrem Fahrzeug, die Ihr Unfallgegner verursacht hat.
Ist der gegnerische Haftpflichtversicherer nicht bekannt, so können Sie ihn beim Zentralruf der Autoversicherer feststellen lassen. Hierfür werden folgende Angaben benötigt:
Denken Sie unbedingt auch an Ihre Rechtsschutzversicherung! Hier helfen Ihnen erfahrene Rechtsschutz-Fachleute über den ersten Schreck hinweg und versorgen Sie mit Tipps zur Regulierung. Sofern Sie den erforderlichen Umfang versichert haben, können Sie auf Kosten Ihrer Rechtsschutzversicherung die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nehmen und diesen mit der Unfallregulierung und der Geltendmachung Ihrer Schadensersatzansprüche beauftragen. Sie haben dabei immer die freie Anwaltswahl. Auf Wunsch nennen wir Ihnen auch gerne einen erfahrenen Verkehrsrechtsspezialisten in Ihrer Nähe, damit der Schreck des Unfalls der einzige Schreck bleibt und Ihre Ansprüche erfolgreich verfolgt werden.
Denken Sie schließlich daran, dass für Unfallfolgen nicht allein die Haftpflichtversicherung zuständig ist. Informieren Sie nach Lage der Dinge ebenso Ihre
Wichtige Vorschriften:
§ 7 AKB
§ 3 PflVG
§ 100 VVG Leistung des Versicherers
§ 115 VVG Direktanspruch
§ 119 VVG Obliegenheiten des Dritten