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Schadenfeststellung

... denn günstige Prognosen stimmen fröhlich

Um Ihren Schaden von einer Versicherung ersetzt zu bekommen, müssen Sie zunächst feststellen lassen, wie hoch Ihr Schaden überhaupt ist. Wen Sie jedoch mit der Feststellung des enstandenen Schadens beauftragen dürfen, richtet sich danach, ob Sie den Schaden bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung oder bei Ihrer eigenen Kaskoversicherung geltend machen wollen.


Der Mann Ihrer Wahl

Sie machen Ihren Schaden bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend: Übersteigen die Reparaturkosten 750 Euro, sollte ein öffentlich vereidigter Kfz-Sachverständiger, den Sie frei wählen können, die konkrete Schadenhöhe durch ein Gutachten feststellen. Die Kosten hierfür übernimmt die gegnerische Versicherung. Es kann allerdings sein, dass Sie von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht die gesamten Kosten für das Gutachten erstattet bekommen. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach Ihrem Haftungsanteil (dazu gleich mehr).
Bei so genannten Bagatellschäden unter 750 Euro gilt dies dagegen nicht: Klären Sie mit der Versicherung, ob sie Ihre Reparaturkosten auch ohne Vorlage eines Gutachtens zahlt. Hier ist es für die Versicherung oft günstiger, schlichtweg einen Bagatellschaden unter 750 Euro zu regulieren und sich dafür die Kosten eines Sachverständigen/Gutachtens zu sparen.

Auswahl mit Hindernissen

Sie möchten Ihre eigene Kaskoversicherung in Anspruch nehmen:
Hier sind Sie weisungsgebunden: Die Versicherung entscheidet, ob und welcher Sachverständige den Schaden feststellt. Als Versicherungsnehmer haben Sie auf die Gutachterauswahl zunächst keinen Einfluss. Sollten Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein, können Sie die Entscheidung eines Sachverständigenausschusses verlangen. Sowohl Sie als Versicherungsnehmer als auch Ihre Kaskoversicherung benennen jeweils einen Sachverständigen, die dann zusammen einen Ausschuss bilden und sich über die tatsächliche Schadenshöhe auseinandersetzen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet ein Obmann im Rahmen der vorliegenden Gutachten.
Die Kosten in diesem Sachverständigenverfahren sind relativ hoch, da zumindest zwei (ggfs. zuzüglich des Obmanns) Sachverständige bezahlt werden müssen. Getragen werden die Kosten von der Partei, die unterliegt. Es empfiehlt sich also, dieses Sachverständigenverfahren nur dann einzuleiten, wenn die Ihrer Meinung nach zu erstattenden Kosten wesentlich höher sind als die von der gegnerischen Versicherung angebotenen. Ansonsten laufen Sie Gefahr, mehr Kosten für Gutachter auszugeben als das Geld, das Sie nachher zugesprochen bekommen.




Wichtige Vorschriften: § 14 AKB

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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