ivw
Klicken Sie auf die Karikatur und Sie sehen sie größer.

Schadengrundsätze

... wer muss, wer kann, wer darf?

 

 

Vor Ihre völlige Schuldlosigkeit an einem Unfall und den Ersatz Ihres Schadens hat der Gesetzgeber zwei "Berge" gesetzt, nämlich die Haftung der Gegenseite sowie Ihr fehlendes Mitverschulden. Nur wenn Sie diese unbeschadet überwinden, werden Sie mit Haftungsfreiheit belohnt.

Im Rahmen des Haftungsrechts wird dargestellt, welche Anspruchsgrundlagen in Frage kommen. Das Schadensrecht beantwortet schließlich die Frage, worin der Schadenersatz im Einzelnen besteht.

Verschuldenshaftung


Hier muss für einen Schaden einstehen, wer ihn schuldhaft verursacht. Damit soll erreicht werden, dass derjenige, dem durch sein Verhalten ein persönlicher Vorwurf an dem Schaden gemacht werden kann, diesen auch ersetzen muss.

Diesen Grundsatz der deutschen Rechtsordnung kennen Sie sicher. Wer handelt nun schuldhaft? Zum einen, wer mit Wissen und Wollen den Schaden herbeiführt (Vorsatz). Zum anderen, wer seine Sorgfaltspflichten in vorwerfbarer Weise verletzt (Fahrlässigkeit). Auch bei Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall richten sich die Verhaltenspflichten der Verkehrsteilnehmer vor allem nach der StVO. Typischerweise verschuldensabhängig haftet der Fahrer eines Fahrzeugs. Denn der Fahrer hat durch sein Verhalten einen persönlichen Beitrag zu dem Verkehrsunfall geleistet. Daher spricht man von verschuldensabhängiger Haftung.

Dem Fahrer obliegt es aber, den Nachweis zu führen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat, mit anderen Worten, dass er nichts "falsch" gemacht hat. In einem solchen Fall wird er von der Haftung frei.

Das Straßenverkehrsrecht hält allerdings noch eine Überraschung bereit in Form der:

Gefährdungshaftung

Also mal ehrlich: Denken Sie eigentlich immer daran, dass Ihr Auto zu einem gefährlichen, tonnenschweren Geschoss wird, wenn Sie damit mehr oder weniger schnell unterwegs sind? Ja, natürlich: In aller Regel beherrschen Sie ihr Vehikel.

Aber im Straßenverkehr haften Sie unter bestimmten Voraussetzungen allein deswegen, weil Sie durch den bloßen Betrieb Ihres Autos eine Gefahrenquelle schaffen. Man nennt dies Gefährdungshaftung, die im Straßenverkehr aus der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs entsteht. Die Gerichte bewerten diese mit 20 bis 25 Prozent.

Überrascht? Tatsächlich: Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung, d.h. auf ein Verschulden des Halters kommt es nicht an.

Diese Haftung trifft jedoch nur den Halter, nicht auch den Fahrer. Deshalb sind Sie als Halter eines Kraftfahrzeugs auch verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, um sich gegen dieses Haftungsrisiko zu schützen. Ist das Auto nicht versichert, droht sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Hier hat der Halter die Möglichkeit, seine Haftung aufgrund höherer Gewalt, einer Schwarzfahrt oder eines unabwendbaren Ereignisses zu beseitigen. Es gibt Fälle, in denen eine Haftung tatsächlich ausgeschlossen ist. Dies sind die Fälle der "höheren Gewalt": Wenn ein von "außen" einwirkendes, außergewöhnliches und nicht abwendbares Ereignis vorliegt, haftet der Halter nicht.


Wichtige Vorschriften
§ 276 BGB
§ 254 PflVG
§ 1 PflVG
§ 6 StVG
§ 7 StVG
§ 9 StVG

Weitere themenbezogene Seiten
Zuletzt aktualisiert am 24.01.2011

Die Informationen auf unserer Homepage sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.
  • Druckversion
  • Zurück
Pfad zur aktuellen Seite
Sie befinden sich hier: Start > Auto & Verkehr > Schadenabwicklung
Hauptnavigation
Webseiten der D.A.S.
Allgemeine Seiten
Europas Nr.1 im Rechtsschutz.
 
Suchbegriff eingeben - mit Enter-Taste Suche starten