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Anspruchshöhe

... "denn von oben erscheint alles nichtig und klein"

 

 

Die Frage, welche Möglichkeiten der Geschädigte hat, um nach einem Verkehrsunfall seinen Schaden ersetzt zu bekommen, haben wir beantwortet. Wir haben quasi das Fundament für den Schadenersatz gelegt, also die Haftung dem Grunde nach dargestellt.

Auf dieses Fundament können wir nun die Haftung der Höhe nach errichten. Die wichtigsten Baustoffe aus Anspruchsgrundlagen und Mitverschulden haben wir schon beschafft.

Alle zur Verfügung stehenden Anspruchsgrundlagen, sei es aus Gefährdungs-, sei es aus Verschuldenshaftung führen immer zur gleichen Rechtsfolge: dem "Schadenersatz".

Alle Baustoffe unserer Überlegungen müssen nun sorgfältig gemischt werden, um daraus die Schadenquote zu formen - also den jeweiligen Haftungsanteil der Unfallpartei.

Aber Vorsicht: Das Gebäude verliert an Standfestigkeit, wenn die Schadenminderungspflicht nicht beachtet wird. Soll heißen, dass Sie auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht allzu spendabel sein dürfen, zugunsten des Schadenverursachers aber auch nicht zu knausern brauchen.

Fifty-fifty

Schnell, aber ungerecht: Wer seinen Schaden selbst bezahlt, wird nicht hochgestuft - denn der Schadenfreiheitsrabatt bleibt, wie er ist.


Zu einfach, um generell richtig zu sein.
Zwar mag die Haftungsverteilung nach einem Unfall etwa gleich sein. Wenn aber zwei Fahrzeuge mit unterschiedlichem Wert beteiligt waren, wird man sich auf "jeder zahlt seinen Schaden selbst" nicht mehr einlassen. Denn während das teurere Gefährt einen höheren Kostenaufwand für die Instandsetzung benötigt, ist die "Rostlaube" mit viel geringeren Geldmitteln wieder auf der Straße.

Deswegen überlassen Sie die Unfallregulierung lieber den Profis!

Fifty-fifty - aber von was? Was ist ein "Schaden"?

Ein Schaden ist zunächst mal jeder Nachteil, den jemand durch ein bestimmtes Ereignis an seinem Vermögen oder an seinen sonstigen rechtlich geschützten Gütern erleidet. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen den Güterlagen mit und ohne das schädigende Ereignis. Zu dem Schaden hinzugezählt werden ferner noch bestimmte Konstellationen, in denen der Geschädigte sein Auto selbst repariert und daher die Güterlage von vor dem Unfall selbst wiederherstellt. In solchen Fällen läge bei einem schlichten Vergleich der Güterlagen vor und nach dem Unfall gar kein Schaden vor. Da dieses Ergebnis den Schädiger begünstigt und somit nicht richtig erscheint. Ein Schaden wird hier also bejaht, so dass man Ersatz verlangen kann.

Der "Supergau": ein "versautes" Wochenende

Für die Bestimmung des Schadens muss immer zwischen Vermögensschaden und Nichtvermögensschaden unterschieden werden. Grundsätzlich müssen beide Schäden ersetzt werden.

Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden ist jede in Geld bewertbare Einbuße, die jemand an seinem Vermögen erleidet. Hier kann der Geschädigte wählen, ob er die Wiederherstellung der Sache in den ursprünglichen Zustand (sog. Naturalrestitution) möchte oder lieber einen Ersatz in Geld.

Nichtvermögensschaden
Ein Nichtvermögensschaden ist ein Schaden an immateriellen Rechtsgütern wie z.B. der Gesundheit oder der körperlichen Unversehrtheit. Hier kann der Geschädigte nur einen Anspruch auf Geldleistung haben und nur in den vom Gesetz genannten Fällen. Aber was ist nun mit meinem Wochenende, auf das ich mich schon seit Wochen freue? Eine Wiederherstellung in Natur kann nicht erfolgen: Dieses Wochenende ist vorbei und kommt nie wieder. Dann will ich zumindest Geld dafür - sollte man meinen. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Es gibt keinen Ersatz für "vertane Freizeit", ebenso wenig wie für nutzlos aufgewendeten Urlaub. Dann gibt es noch den Fall, dass durch den Unfall das (für alle anderen völlig wertlose) Familienerbstück zerstört wird. Dieses Affektionsinteresse wird nicht ersetzt. Es sei denn, es handelt sich um ein Erbstück, auf das man auf dem Markt einen Preis erzielen könnte - es zählt quasi der Kommerzialisierungsgedanke.


Wichtige Vorschriften: §§ 249ff BGB Art und Umfang des Schadensersatzes                
§ 14 StVG Verjährung

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Zuletzt aktualisiert am 24.01.2011

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