Lassen Sie sich von dem Gewirr von Namen und Versicherungen nicht bange machen. Bei einem Verkehrsunfall können Sie zwar verschiedene Anspruchsgegner haben. Typischerweise halten Sie sich aber an denjenigen, der quasi per Gesetz dazu verpflichtet wurde, für den Schaden einzustehen - nämlich die gegnerische Haftpflichtversicherung. Aber auch über Ihre übrigen Anspruchsgegner wollen wir Ihnen einige Informationen nicht vorenthalten.
Am Wichtigsten ist für Sie die KFZ-Haftpflichtversicherung, die für das gegnerische Fahrzeug besteht. Gegen diese hat Ihnen der Gesetzgeber - sozusagen als Joker im Anspruchspoker - einen "Direktanspruch" verschafft. Dies bedeutet, dass Sie sich bei der Regulierung Ihres Schadens nicht erst mit dem Unfallgegner auseinandersetzen müssen. Sie können sich unmittelbar an die Versicherung wenden und diese gegebenenfalls auch auf Zahlung verklagen.
Wann und wie viel sie zahlt, entscheidet sich am Fehlverhalten folgender Personen, die auch zu Ihren Anspruchsgegnern zählen:
Fahrer ist, wer ein Kraftfahrzeug - berechtigt oder nicht - lenkt und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat. Der Fahrer haftet für den beim Unfall eingetretenen Schaden nur, wenn er ihn auch verschuldet hat. Dies ist die sogenannte Verschuldenshaftung (hierzu gleich mehr bei Anspruchsvoraussetzungen).
Halter ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat, also für die Betriebskosten aufkommt und darüber verfügen kann. Der Halter haftet nun nicht nur, wenn er den Unfall verschuldet hat (wie beim Fahrer im Rahmen der Verschuldenshaftung). Vielmehr muss der Halter allein wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs für den beim Unfall eingetretenen Schaden gerade stehen - auch wenn er nicht gefahren ist (Gefährdungshaftung, mehr dazu bei Anspruchsvoraussetzungen). Überlegen Sie daher gut, wem Sie Ihr Auto als Fahrer anvertrauen.
Eigentümer ist schließlich, wem das Fahrzeug tatsächlich gehört und damit nach Belieben umgehen darf, es insbesondere verkaufen oder gar verschenken darf.
Sie sehen: Fahrer, Halter und Eigentümer mögen durchaus verschiedene Personen sein. Bei einem Verkehrsunfall kann der Eigentümer nur ausnahmsweise zur Verantwortung gezogen werden. Stellt er zum Beispiel als Beifahrer fest, dass der Fahrer unzuverlässig ist, muss er ihn zu besonnener Fahrweise ermahnen. Unterlässt er dies, kommt eine Verschuldenshaftung in Betracht.
Damit ist die Liste der Anspruchsgegner aber keineswegs erschöpft. In Betracht kommen nämlich - in Ausnahmefällen - noch die Verkehrsopferhilfe und das Deutsche Büro Grüne Karte. Auf diese beiden eingetragenen Vereine gehen wir später noch ein.
Ihnen ist weder Halter, Fahrer, noch Eigentümer bekannt, da ein anderer Verkehrsteilnehmer Ihr parkendes Fahrzeug angefahren hat? Sie können von Glück reden, wenn ein Zeuge das Kennzeichen notiert hat. Dann haben Sie die Möglichkeit sich an den Zentralruf der Autoversicherer zu wenden. Dies kann telefonisch oder über ein Formular auf dessen Internetseite erfolgen.
Dort machen Sie Angaben zu Ihrer Person, Ihrem Fahrzeug und dem Schadentag. Auch müssen Sie natürlich das Kennzeichen des Fahrzeuges nennen, das den Unfall verursacht hat. Vom Zentralruf der Autoversicherer wird Ihnen dann der Name des Halters, dessen Kfz-Versicherung, sowie dessen Versicherungsnummer genannt, so dass Sie sich direkt mit der gegnerischen Versicherung in Verbindung setzen können.
Nun wissen Sie, mit wem Sie es zu tun haben. Zwei Schritte trennen Sie jetzt noch von der Wiedergutmachung Ihres Schadens. Wenn Sie wissen, wie hoch Ihr Schaden ist und wer für Ihren Schaden aufkommen könnte, müssen Sie nun Ihren Schaden tatsächlich geltend machen, d.h. die Grundlage für die gegnerische Schadensersatzpflicht darlegen und die Höhe geltend machen:
Sie müssen die tatsächlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage belegen (was genau hat der Gegner wie getan), so dass damit die Haftung dem Grunde nach feststeht.
Erst wenn feststeht, dass Ihnen tatsächlich dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zusteht, wird entschieden, was und in welchem Umfang Ihnen zu ersetzen ist, also welche Haftung der Höhe nach besteht.
Wichtige Vorschriften:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 3 PflVG
§ 7 StVG Haftung des Halters, Schwarzfahrt
§ 18 StVG Ersatzpflicht des Fahrzeugsführers