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Tilgung von Punkten

... denn Vergessen ist besser als gar keine Vergebung

Ihre Verkehrssünden werden zwar nicht vergeben, aber nach gewisser Zeit großzügig vergessen und getilgt. Im Verkehrszentralregister werden dann Ihre Punkte gelöscht.

Das Flensburger Fegefeuer

Die Fristen betragen:

  • 10 Jahre bei folgenden Straftaten, wenn sie zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
    - Gefährdung des Straßenverkehrs im Rahmen einer Alkohol- oder Drogenfahrt
    - Trunkenheit im Verkehr
    - Vollrausch
  • 5 Jahre bei
    - allen anderen Straftaten
    - Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung
    - bei Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre angeordnet worden ist
  • 2 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten.

Tipp!

Die Vernichtung der Daten führt dazu, dass Sie auch in späteren Zeiten keine Auskünfte an Gerichte oder Behörden über alte Verkehrsverstöße befürchten müssen.


Tilgungsreif aber doch noch da

Sind die Punkte tilgungsreif, heißt dies aber noch lange nicht, dass sie auch gleich endgültig aus dem Register gelöscht werden. Nach Ablauf der Tilgungsfrist gilt noch die einjährige, sog. Überliegefrist. Taten, die bereits tilgungsreif sind und für die bereits die Überliegefrist gilt, dürfen Gerichten und Behörden nicht mehr mitgeteilt werden und können daher auch nicht für neue Entscheidungen relevant sein. Erst nach Ablauf der Überliegefrist werden die Punkte endgültig aus dem Register entfernt. Bemerkbar machen sich die Punkte in der Überliegefrist aber, wenn vor Ablauf dieser Frist neue Taten begangen werden. Dazu im Folgenden mehr.

Sündenvergebung mit Hemmungen

Freuen Sie sich nicht zu früh! Tilgungsfristen können auch gehemmt werden.
Unterscheiden Sie drei Fälle:

  • Zu einer eingetragenen Straftat kommt eine weitere Ordnungswidrigkeit:
    Hier wird die Tilgungsfrist für die Straftat von der für die Ordnungswidrigkeit nicht berührt.
  • Zu einer ersten Straftat kommt eine weitere Straftat:
    Hier werden die Punkte beider Taten erst gelöscht, wenn die Frist für die zweite abgelaufen ist.
  • Zu einer ersten Ordnungswidrigkeit kommt eine weitere Straftat oder Ordnungswidrigkeit:
    Hier werden die Punkte beider Taten erst gelöscht, wenn die Frist für die zweite abgelaufen ist.

    Ausnahme: Nach 5 Jahren werden die Punkte für die erste Ordnungswidrigkeit in jedem Fall gelöscht.

    Ausnahme von der Ausnahme: Die erste Ordnungswidrigkeit betraf eine Alkoholfahrt oder Sie sind nach wie vor mit einer Fahrerlaubnis auf Probe unterwegs.

Kurz vor Löschung Ihres Fehltritts aus dem Verkehrszentralregister begehen Sie wieder einen Verkehrsverstoß?
Früher konnte man durch Verzögerung des neuen Verfahrens erreichen, dass Ihre Punkte in der Zwischenzeit aus dem Zentralregister gelöscht waren.


Dies ist nun anders:

Eine neue Tat hemmt schon dann die Tilgung, wenn sie zwar noch vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen worden ist, aber erst nach Ablauf der Tilgungsfrist Rechtskraft erreicht. Entscheidend ist hier, dass sie noch während der einjährigen Überliegefrist eingetragen wird.

Für die Ablaufhemmung der Tilgungsfrist ist also seit dem 1. Februar 2005 der Tatzeitpunkt entscheidend und nicht wie bisher der Zeitpunkt der Rechtskraft.


Ein Beispiel:

Bei dem Betroffenen ist ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 01.10.2005 eingetragen. Zu Tilgen wäre diese Eintragung am 01.10.2007. Nach der Überliegefrist würde sie am 01.10.2008 endgültig gelöscht werden. Allerdings wird die Tilgung gehemmt, wenn eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung vom 01.09.2007 vor dem 01.10.2008 (Ende der Überliegefrist) eingetragen wird.

Alle Verschleppungstaktik durch unbegründete Einsprüche ist jetzt sinnlos....


Wichtige Vorschriften:§ 29 StVG Tilgung der Eintragungen 

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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