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Eintragung von Punkten in Flensburg

... statt Rennpokal nicht mal einen Blumentopf

Worin Sie sich als Autofahrer von Renn-Ikone Michael Schumacher und seinen Hochgeschwindigkeitskollegen unterscheiden? Sie werden als "Punktekönig" nach Erreichen von 18 Zählern in der Flensburger Rangliste keinen Pokal erringen. Im Gegenteil. Aber werden tatsächliche alle unsere Verkehrssünden eingetragen?


Was eingetragen wird

Aus Flensburg empfangen Sie nicht nur diskret gehaltene Postsendungen prickelnden Inhaltes. Auf Wunsch bestätigt auch das dort ansässige Kraftfahrt-Bundesamt kostenlos, welche Ihrer Sünden gegen die Straßenverkehrsordnung im Verkehrszentralregister verzeichnet sind.
Eingetragen werden insbesondere:

Wann werden Punkte eingetragen?

Eine Eintragung darf erst dann erfolgen, wenn die sogenannte Rechtskraft eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn Sie sich gegen die behördliche oder gerichtliche Entscheidung nicht mehr wehren können, d.h. keinen Einspruch mehr einlegen können.

Wirft man Ihnen vor, dass Sie mit einem Mal gleichzeitig gegen mehrere Verkehrsvorschriften verstoßen haben, z.B. Sie fahren unter leichtem Alkoholeinfluss zu schnell, so werden nur die Punkte des schwersten Verstoßes eingetragen, also einmal die höchste Punktzahl.

Verstoßen Sie aber mehrmals hintereinander gegen Vorschriften, z.B. übersehen Sie eine rote Ampel und werden dann eine Stunde später auch noch mit überhöhter Geschwindigkeit erwischt, dann werden sämtliche Punkte dieser verschiedenen Verstöße addiert und deren Gesamtzahl wird in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.

Wie viel eingetragen wird

Ihre Verfehlungen werden mit ein bis sieben Punkten im Verkehrszentralregister bewertet. Damit Sie im Falle des Falles leichter kalkulieren können, haben wir diese Angaben außerdem in den Bußgeldkatalog übernommen. Dort sehen Sie auf einen Blick, welche drei Arten der Läuterung der Gesetzgeber bereithält: Geldbuße, Fahrverbot und Punkte.

Was nicht eingetragen wird

Es gibt aber auch Sünden, die Sie durch die Entrichtung eines kleinen Obolus, das sogenannte Verwarngeld, abgelten können, ohne in die gefürchtete Liste zu kommen.
Nicht eingetragen werden:
  • Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Verwarngeld bis 35 EUR geahndet werden
  • Verstöße gegen Sozial- und Arbeitsvorschriften (gilt nur für Berufskraftfahrer), z.B. Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten.
  • Verkehrsverstöße im Ausland.



Wichtige Vorschriften:

 § 59 FeV Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister 
Anl. 13 FeV Punktbewertung nach dem Punktsystem  
§ 19 OWiG Tateinheit  
§ 20 OWiG Tatmehrheit  
§ 21 OWiG Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit  
§ 52 StGB Tateinheit  
§ 53 StGB Tatmehrheit  
§ 54 StGB Bildung der Gesamtstrafe  
§ 55 StGB Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe   
§ 4 StVG Punktsystem   
§ 28 StVG Führung und Inhalt des Verkehrszentralregisters 
§ 28a StVG Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog    

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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