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Zahlung des Neuwagens

... "ohne Moos nix los"

Angesichts langer Lieferzeiten stellt sich die Frage, welchen Preis der Verkäufer von Ihnen verlangen kann: den Preis zum Zeitpunkt der Bestellung oder den Listenpreis zum Zeitpunkt der Lieferung?
Haben Sie Ihren Autohändler davon überzeugen können, Ihnen einen Festpreis für Ihren Neuwagen zu garantieren? Dann werden Sie Preiserhöhungen, die sich während der Lieferfrist eventuell ergeben, kalt lassen.

Allerdings haben viele Verkäufer ein berechtigtes Interesse daran, zwischenzeitliche Kostensteigerungen auf den Käufer abzuwälzen. Oft werden Sie sich daher mit einer so genannten Preisanpassung anfreunden müssen (z.B. "Verkaufspreis ist der am Liefertag gültige Listenpreis"). Für die Frage der Wirksamkeit einer derartigen Preisanpassung ist zu unterscheiden


Individuelle Preisanpassungsvereinbarung

Sie wird ausdrücklich zwischen Verkäufer und Käufer "ausgehandelt". Das setzt voraus, dass Sie als Käufer Einfluss auf die Gestaltung und den Inhalt der vertraglichen Regelung nehmen können und Ihnen für den Nachteil der Preisanpassung ein gleichwertiger Vorteil zugestanden wird (etwa ein Rücktrittsrecht für den Fall, dass die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten übersteigt).

Formularmäßige Preisanpassungsklausel

Hier fehlt es an einer individuellen Vereinbarung. Vielmehr findet sich die Klausel neben zahlreichen anderen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers (übrigens nicht in den offiziellen Neuwagenverkaufsbedingungen!). Sie ist nur unter einer Reihe eng begrenzter Voraussetzungen wirksam, die von den Gerichten entwickelt worden sind:
  • Zum Ersten darf die Preisanpassungsklausel lediglich bei Lieferfristen von mehr als vier Monaten verwendet werden. Die Frist beginnt dabei nicht schon mit der Bestellung, sondern erst mit Abschluss des Kaufvertrages.
    Kommt zwar selten vor, ist aber interessant zu wissen: Liefert Ihr Händler schon vor dem Ablauf dieser Frist, darf er den Preis trotzdem erhöhen. Im umgekehrten Fall darf er den Preis nicht anheben, wenn für die Lieferfrist ursprünglich weniger als vier Monate vereinbart waren und diese erst im Nachhinein verlängert oder durch verspätete Lieferung überschritten wird.
  • Zum Zweiten darf die Preiserhöhung für den Händler bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar sein. Denn lockt er mit günstigen Preisen, die von vornherein nicht zu halten sind, handelt er unseriös.
  • Zum Dritten müssen die wesentlichen Kriterien für eine solche Preiserhöhung genau benannt werden.
  • Zum Vierten muss Ihnen ein Recht zum Rücktritt eingeräumt sein, wenn der Preis übermäßig (mehr als etwa fünf Prozent) gestiegen ist.
  • Zum Fünften schließlich muss die Preisanpassungsklausel nicht nur Preiserhöhungen, sondern auch Preisminderungen berücksichtigen, die Ihnen dann zugute kommen.

Aus alt wird neu

Wenn Sie Ihren Gebrauchtwagen in Zahlung geben möchten, gilt folgendes:
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bildet der Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung über die Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs eine rechtliche Einheit.

Durch die Inzahlunggabe Ihres "Alten" erlischt der Kaufpreisanspruch für den "Neuen" in der vereinbarten Höhe. Doch was passiert, wenn eines der Fahrzeuge Mängel hat? Hier ist zu unterscheiden:

  • Mängel des Gebrauchtwagens


    Für Mängel Ihres Gebrauchtwagens haften Sie nach dem Gesetz wie ein Verkäufer. Haben Sie die Gewährleistung nicht vertraglich ausgeschlossen, müssen Sie also damit rechnen, dass Ihr Händler Nacherfüllung verlangt oder vom Vertrag zurücktritt. Das gilt auch, wenn Sie Eigenschaften zugesichert oder Mängel arglistig verschwiegen haben. Macht der Händler von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, hat dies zwar keine Auswirkung auf den Gesamtvertrag. Sie sind aber verpflichtet, den vollen Neuwagenkaufpreis zu entrichten. Ihren "Alten" bekommen Sie dann wieder zurück.

  • Mängel des Neuwagens


    Zur Frage, wann ein Mangel vorliegt und welche Rechte Sie als Käufer haben, später noch ausführlich.
    Wollen Sie vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, müssen Sie dem Händler erst eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Sind Sie vom Vertrag zurückgetreten, müssen Sie auch nach neuer Rechtsprechung des BGH Ihren "Alten" zurücknehmen und können nicht etwa die Auszahlung des Anrechnungsbetrages verlangen. Ist Ihr Gebrauchtwagen also weniger wert als das, was Ihnen der Händler auf den Neuwagenkaufpreis angerechnet hat, werden Sie an einem Rücktritt nicht viel Freude haben.
    In diesem Fall können Sie außerdem Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Händler den Mangel zu vertreten hat. Hat Ihr Händler also seine Chance auf Nacherfüllung nicht genutzt, können Sie im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches die Rücknahme des Altfahrzeugs verweigern und den Anrechnungsbetrag verlangen.




Wichtige Vorschriften:§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbr. Leistung
§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäßen erbrachter Leistung
§ 364 BGB Annahme an Erfüllungs statt
§ 365 BGB Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadenersatz

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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