Schon sieben Monate nach dem Kauf des Neuwagens vernehmen Sie alarmiert rhythmisches Klopfen und dumpfes Dröhnen aus den Autoeingeweiden? Ihr Autohändler hebt zu Ihrem Wunsch auf kostenlose Reparatur bedauernd die Schultern?
Die Verjährung
Nach dem 1. Januar 2002 ist die vertragsrechtliche Götterdämmerung einem verbraucherfreundlicheren Sonnenaufgang gewichen. Das ist für Sie als Neuwagenkäufer besonders erfreulich, denn die Dauer der Verjährung ist deutlich verlängert worden.
Was bedeutet eigentlich Verjährung für Sie als Käufer?
Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Sie Ihre Rechte nicht mehr geltend machen. Je länger daher die Verjährungsfrist, desto günstiger ist die Situation für Sie.
Wie es früher war
Bis zum 31. Dezember 2001 betrug die gesetzliche Verjährungsfrist zur kostenlosen Beseitigung von Mängeln gerade mal
sechs Monate. Schon damals war allerdings meist eine einjährige Garantiezeit üblich.
Wie es heute ist
Sind Sie nach dem 1. Januar 2002 Neuwagenbesitzer geworden, beträgt die Verjährungsfrist ab Auslieferung des Fahrzeugs
zwei Jahre.
- Eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist durch einen Unternehmer aufgrund einer Vereinbarung im Kaufvertrag über einen Neuwagen ist gegenüber einer Privatperson nicht zulässig.
- Bei Mängeln innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Mangel bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs bestand. Will der Verkäufer von der Haftung loskommen, muss er Ihnen das Gegenteil beweisen. Juristen nennen das Beweislastumkehr.
Ein "Mangelhaft" für Ihren Neuen?
Wenn Sie einen Neuwagen kaufen, dürfen Sie davon ausgehen, dass das Fahrzeug dem entspricht, was Sie vertraglich vereinbart haben. Es muss also die
vereinbarte Beschaffenheit aufweisen.
Liefert Ihr Händler daher ein rotes statt wie vereinbart ein blaues Fahrzeug, so ist das ein Mangel.
Das hat jetzt auch der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt (Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 70/07). Die Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Fahrzeugs und gehöre deshalb zu den maßgeblichen Gesichtspunkten der Kaufentscheidung des Käufers.
Auch wird in der Regel mit der Bestellung eines Neuwagens schlüssig vereinbart, dass das Fahrzeug fabrikneu ist.
Haben Sie nichts vereinbart, so ist die nach dem Vertrag vorausgesetzte, bzw. die gewöhnliche Verwendung ausschlaggebend. So ist beispielsweise ein Mangel gegeben, wenn Ihr Neuwagen nicht zuverlässig bremst oder den Belastungen des täglichen Gebrauchs nicht gewachsen ist.
Technische und optische Unzulänglichkeiten gelten ebenso als Sachmängel Ihres Neuwagens wie nicht eingehaltene
Werbeaussagen. Hat zum Beispiel Ihr "Drei-Liter-Auto" einen erheblich ausgeprägteren Kraftstoffdurst, können Sie dies als Mangel geltend machen.
Ein "Sehr gut" für Ihre Rechte!
Der Ärger über Mängel am Neuwagen überwiegt Ihr Fahrvergnügen?
Die Chance
Hat der Händler Ihnen ein mangelhaftes Fahrzeug geliefert, können Sie von ihm
Nacherfüllung verlangen. Der Verkäufer erhält damit die Chance, doch noch eine vertragsgerechte Leistung zu erbringen.
Dabei können Sie wählen zwischen der fachgerechten und für Sie kostenfreien
Reparatur des Mangels oder der
Lieferung eines mangelfreien Neuwagens. Der Verkäufer darf die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nur ablehnen, wenn der Fehler mit minimalem Reparaturaufwand zu beseitigen ist oder die Mängel unbedeutend sind. Hier findet eine Interessenabwägung statt. Steht aber ein Sachmangel fest, muss der Verkäufer diesen auf jeden Fall reparieren.
Die Frist
Setzen Sie dem Händler einen Termin, bis zu dem ihm die Nacherfüllung möglich sein sollte, also entweder
- die Reparatur durchführen zu lassen oder
- bei gravierenderen Mängeln Ihnen einen anderen Neuwagen zu besorgen.
Die Entscheidung
Lässt der Händler die Frist ergebnislos verstreichen, lehnt er eine Reparatur bzw. Nachlieferung ab oder sind zwei Reparaturversuche erfolglos geblieben, stehen Ihnen folgende Rechte zur Auswahl:
-
Rücktritt
Wenn Sie das mangelhafte Fahrzeug nicht behalten wollen, können Sie es zurückgeben und erhalten im Gegenzug vom Verkäufer den Kaufpreis. Hierfür muss aber eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers (oder anders: ein erheblicher Mangel) vorliegen.
Bedenken Sie, dass die Rücktrittsvariante nicht kostenlos ist. Den Vorteil der Nutzung eines Neuwagens müssen Sie ersetzen. Die Gerichte veranschlagen diesen mit etwa 0,7 Prozent des Neupreises je eintausend gefahrene Kilometer.
-
Minderung
Statt zurückzutreten, können Sie das mangelhafte Fahrzeug behalten und den Kaufpreis entsprechend der Wertminderung durch den Mangel herabsetzen. Der Minderungsbetrag ist soweit erforderlich zu schätzen.
-
Schadensersatz
Neben Rücktritt oder Minderung können Sie Schadensersatz geltend machen, etwa den Ersatz des Minderwerts oder die Reparaturkosten für eine Mängelbeseitigung.
Was Sie sonst noch geltend machen können:
Auch wenn der Verkäufer das Fahrzeug kostenfrei repariert, ist damit noch nicht gewährleistet, dass Sie völlig unbeschadet aus der unerfreulichen Angelegenheit herausgehen: Unter Umständen müssen Sie z.B das defekte Fahrzeug abschleppen lassen, einige Telefonate führen oder sich für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen nehmen.
Diese Kosten können Sie als Schadensersatz vom Verkäufer ersetzt verlangen, auch wenn der Verkäufer Nacherfüllung leistet.
Wichtige Vorschriften:§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbr. Leistung
§ 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
§ 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen
§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
§ 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
§ 434 BGB Sachmangel
§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche
§ 439 BGB Nacherfüllung
§ 441 BGB Minderung
§ 474 BGB Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
§ 475 BGB Abweichende Vereinbarungen