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Lieferung des Neuwagens

... heiß ersehnt und lang erwartet

 

 

Sie haben die Wahl: Die Vereinbarung von Lieferfristen oder Lieferterminen. Beides kann verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.
Unter einer Lieferfrist versteht man eine gewisse Zeitdauer (z.B. vier Wochen), unter einem Liefertermin ein bestimmter Zeitpunkt (z.B. der 20.12.2008).

Allerdings wird sich Ihr Autohändler selten auf eine Lieferung zu einem bestimmten Tag einlassen. Zu groß ist für ihn die Gefahr, selbst nicht rechtzeitig beliefert zu werden. Nennt er Ihnen daher nur einen unverbindlichen Liefertermin, ist dies nicht unseriös.
Beachten Sie bei der Vereinbarung einer Lieferfrist, dass diese mit dem Tag des Vertragsschlusses beginnt. Also nicht schon, wenn Sie das Bestellformular unterzeichnet haben, sondern erst mit der Annahme des Angebots durch den Verkäufer.
Deshalb ist die Vereinbarung eines Liefertermins vorzuziehen.

Unverbindlicher Liefertermin

Hier bleibt Ihnen nur, Ihre Ungeduld zunächst zu zügeln. Kalkulieren Sie beim unverbindlichen Liefertermin ein, dass der Händler diesen um bis zu sechs Wochen überziehen darf. Erst danach können Sie Ihr Missfallen auf zweierlei Art äußern:
  • Sie mahnen den Händler schriftlich an, das Fahrzeug zu liefern - und setzen ihn damit in Verzug. Für jede weitere schuldhaft verursachte Verzögerung können Sie dann Schadenersatz geltend machen. Der beschränkt sich allerdings bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 Prozent der Kaufsumme
  • Noch wirksamer ist jedoch, wenn Sie Ihrem Händler schriftlich eine Frist (etwa von zwei Wochen) zur Lieferung setzen. Zuckt er nach Ablauf der Frist immer noch hilflos mit den Schultern, treten Sie vom Vertrag zurück. Der Rücktritt führt dazu, dass der Kaufvertrag erlischt. Wenn Ihnen ein Schaden entstanden ist, pochen Sie außerdem auf Schadenersatz, der jedoch bei leichter Fahrlässigkeit auf 25 Prozent des Kaufpreises begrenzt ist.
Gegen höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen) sowie Betriebsstörungen beim Hersteller oder Verkäufer (z. B. Streik, Aussperrung) sind Sie, wie Ihr Händler, machtlos. Deshalb verändern dadurch eingetretene Lieferverzögerungen die genannten Termine und Fristen um die Dauer der Störung. Länger als vier Monate müssen Sie allerdings nicht warten. Sie können dann vom Vertrag zurücktreten.

Verbindlicher Liefertermin

Bei einem verbindlichen Liefertermin gerät Ihr Händler dagegen sofort in Verzug, wenn er nicht zum vereinbarten Datum liefert. Sie müssen nicht mahnen, sondern können gleich Ersatz des Schadens verlangen, der Ihnen durch die Verzögerung entstanden ist. Beachten Sie jedoch bei leichter Fahrlässigkeit wieder die Begrenzung auf 5 Prozent der Kaufsumme.

Erneut können Sie darüber hinaus Ihrem Händler schriftlich eine Frist (zwei Wochen) zur Lieferung setzen. Reagiert er auch darauf nicht, erklären Sie den Rücktritt vom Vertrag. Gegebenenfalls verlangen Sie zusätzlich Schadenersatz, bei leichter Fahrlässigkeit wieder begrenzt auf 25 Prozent des Kaufpreises.




Wichtige Vorschriften:§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
§ 286 BGB Verzug des Schhuldners
§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
§ 325 BGB Schadensersatz und Rücktritt
NWVB Ziff. IV

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Zuletzt aktualisiert am 24.01.2011

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