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Kaufvertrag über einen Neuwagen

... denn was man schwarz auf weiß besitzt ...

 

 

Nach der Probefahrt steht Ihr Entschluss fest: Dieses Auto wollen Sie oder gar keines!
Ihr Autohändler winkt bereits mit den Formularen.

Die Rechte und Pflichten, die bei einem Neuwagenkauf für die Vertragsparteien bestehen, leiten sich meistens aus den Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) ab. Diese wurden vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK), vom Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA) und vom Verband der Importeure von Kraftfahrzeugen e.V. (VDIK) entwickelt.

Vorsicht! Kein Autohändler ist gezwungen, diese Bedingungen auch anzuwenden. Überprüfen Sie daher sorgfältig, welches Vertragswerk Ihrem Neuwagenkauf zugrunde liegt.

Und: nicht alles, was als Neuwagen angepriesen wird, ist auch im Rechtssinne ein Neuwagen.

Fabrikneu oder Haldenfahrzeug?

Ein Fahrzeug ist neu, wenn es ausschließlich mit neuen, ungebrauchten Materialien neu hergestellt ist und bis zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht als Verkehrsmittel eingesetzt wurde.
Der Händler darf ein Fahrzeug solange als "fabrikneu" auszeichnen, wie dieses Fahrzeugmodell unverändert weitergebaut wird.
Durch die Überführungsfahrt oder die Probefahrt mit dem ausgesuchten Fahrzeug verliert dieses aber nicht die Eigenschaft als Neuwagen.

Tipp!

Der Erwerb eines Fahrzeugs mit einer Tageszulassung kann sich lohnen. Die kurzfristige Zulassung auf den Händler dient nicht der Nutzung des Fahrzeugs. Dieses verliert daher nicht die Eigenschaft als Neuwagen. Andererseits sind Fahrzeuge mit Tageszulassung im Vergleich zu noch nicht zugelassenen Neufahrzeugen in der Regel erheblich günstiger.

Wer rastet, der rostet. Das gilt auch für ein Fahrzeug. Auch bei optimalen Lagerungsbedingungen kann der Alterungsprozess nicht verhindert werden.
Steht Ihr Traumwagen daher seit mehr als 12 Monaten "auf Halde", ist er nicht mehr "fabrikneu", auch wenn das Modell noch unverändert weitergebaut wird. Hierauf muss Sie der Verkäufer hinweisen.


Bestellung oder Kaufvertrag?

Für den Abschluss eines jeden Kaufvertrages bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen - dem Angebot und der Annahme. Diese können zwar auch mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen sollten Sie aber immer auf der Schriftform bestehen. Nichts anderes gilt auch für den Autokauf.

Aber Vorsicht! Womit Ihnen der Händler gewinkt hat, ist noch kein Kaufvertrag, sondern nur ein Bestellformular. Danach geben Sie das Angebot ab, das Auto zu kaufen, während der Händler sich mit der Annahme Zeit lassen darf. Der Verkäufer darf sich bei Personenfahrzeugen bis zu vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis zu sechs Wochen Zeit lassen, die Bestellung zu akzeptieren. Ist das bestellte Fahrzeug vorrätig, verkürzen sich diese Fristen auf 10 Tage bzw. 2 Wochen. Geschlossen ist der Kaufvertrag demnach erst, wenn der Verkäufer innerhalb der genannten Fristen die Bestellung schriftlich bestätigt oder das Auto ausliefert.

Die Pflichten des Verkäufers

Der Verkäufer ist zur Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes verpflichtet. Solange er jedoch den Kaufpreis nicht komplett erhalten hat, bleibt der Wagen in seinem Eigentum und der Fahrzeugbrief in seinem Gewahrsam - so genannter Eigentumsvorbehalt.

Die Pflichten des Käufers

Der Käufer ist zur Abnahme und Zahlung des Kaufgegenstandes verpflichtet. Dazu später noch mehr.


Wichtige Vorschriften:§ 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
§ 449 BGB Eigentumsvorbehalt
NWVB Ziff. I
NWVB Ziff. VI

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Zuletzt aktualisiert am 24.01.2011

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