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Gründe

... denn zwischen Leber und Milz passte immer noch ein Pils

 

 

Wollen Sie ein Kraftfahrzeug führen, müssen Sie die dafür erforderliche Eignung aufweisen. Doch Skepsis der Verwaltungsbehörde überschattet so manchen Wunsch nach motorisierter Unabhängigkeit.
Für solche Fälle wird entweder eine ärztliche Untersuchung oder die "berüchtigte" medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Für deren Durchführung gelten die in Anlage 15 zur FeV festgelegten Grundsätze.

Wir haben zusammengetragen, wann der Gesetzgeber vor die Erteilung der Fahrerlaubnis eine "Fitness- und Nervenprobe" gesetzt hat.

 
Grund Vorschrift Art des Gutachtens
Klärung von generellen Eignungszweifeln § 2 Abs. 8 StVG ärztliches oder medizinisch-psychologisches
Klärung von Eignungszweifeln aus gesundheitlichen Gründen § 11 Abs. 2 FeV ärztliches
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV medizinisch-psychologisches
Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik § 13 Nr. 1 FeV ärztliches
§ 13 Nr. 2 FeV medizinisch-psychologisches
Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel § 14 Abs. 1 FeV ärztliches
§ 14 Abs. 2 FeV medizinisch-psychologisches
Klärung von Eignungszweifeln bei erheblichen Auffälligkeiten im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung § 11 Abs. 3 Nr. 3 FeVmedizinisch-psychologisches
Klärung von Eignungszweifeln nach Entziehung der Fahrerlaubnis in der Probezeit § 2a Abs. 4 und 5 StVG medizinisch-psychologisches
Klärung von Eignungszweifeln nach Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister § 4 Abs. 10 StVG medizinisch-psychologisches
Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV medizinisch-psychologisches
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung aus vorgenannten Gründen § 11 Abs. 3 Nr. 5b FeV, § 20 Abs. 3 FeV medizinisch-psychologisches
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach wiederholter Entziehung § 11 Abs. 3 Nr. 5a FeV, § 20 Abs. 3 FeV medizinisch-psychologisches
Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter § 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV medizinisch-psychologisches
Klärung der Eignung bei Berufskraftfahrern unter 18 Jahren § 10 Abs. 2 FeV medizinisch-psychologisches
Klärung der Eignung bei Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E § 11 Abs. 9 FeV Anlage 5 zur FeV ärztliches oder medizinisch-psychologisches

In den allermeisten Fällen hat ein zu sorgloser Umgang mit alkoholischen Gemütsaufhellern das Misstrauen der Behörde in Ihre Zuverlässigkeit geweckt.
Im Folgenden befassen wir uns deswegen exemplarisch mit der medizinisch-psychologischen Untersuchung aufgrund von Alkoholauffälligkeiten. Eine solche wird verlangt bei

  • Anzeichen für Alkoholmissbrauch
  • wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
  • Fahrten im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration ab 0,8 mg/l
  • Entziehung der Fahrerlaubnis aus diesen Gründen.
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Zuletzt aktualisiert am 24.01.2011

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