Wollen Sie ein Kraftfahrzeug führen, müssen Sie die dafür erforderliche Eignung aufweisen. Doch Skepsis der Verwaltungsbehörde überschattet so manchen Wunsch nach motorisierter Unabhängigkeit.
Für solche Fälle wird entweder eine ärztliche Untersuchung oder die "berüchtigte" medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Für deren Durchführung gelten die in Anlage 15 zur FeV festgelegten Grundsätze.
Wir haben zusammengetragen, wann der Gesetzgeber vor die Erteilung der Fahrerlaubnis eine "Fitness- und Nervenprobe" gesetzt hat.
| Grund | Vorschrift | Art des Gutachtens |
|---|---|---|
| Klärung von generellen Eignungszweifeln | § 2 Abs. 8 StVG | ärztliches oder medizinisch-psychologisches |
| Klärung von Eignungszweifeln aus gesundheitlichen Gründen | § 11 Abs. 2 FeV | ärztliches |
| § 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV | medizinisch-psychologisches | |
| Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik | § 13 Nr. 1 FeV | ärztliches |
| § 13 Nr. 2 FeV | medizinisch-psychologisches | |
| Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel | § 14 Abs. 1 FeV | ärztliches |
| § 14 Abs. 2 FeV | medizinisch-psychologisches | |
| Klärung von Eignungszweifeln bei erheblichen Auffälligkeiten im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung | § 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV | medizinisch-psychologisches |
| Klärung von Eignungszweifeln nach Entziehung der Fahrerlaubnis in der Probezeit | § 2a Abs. 4 und 5 StVG | medizinisch-psychologisches |
| Klärung von Eignungszweifeln nach Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister | § 4 Abs. 10 StVG | medizinisch-psychologisches |
| Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen | § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV | medizinisch-psychologisches |
| Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung aus vorgenannten Gründen | § 11 Abs. 3 Nr. 5b FeV, § 20 Abs. 3 FeV | medizinisch-psychologisches |
| Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach wiederholter Entziehung | § 11 Abs. 3 Nr. 5a FeV, § 20 Abs. 3 FeV | medizinisch-psychologisches |
| Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter | § 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV | medizinisch-psychologisches |
| Klärung der Eignung bei Berufskraftfahrern unter 18 Jahren | § 10 Abs. 2 FeV | medizinisch-psychologisches |
| Klärung der Eignung bei Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E | § 11 Abs. 9 FeV Anlage 5 zur FeV | ärztliches oder medizinisch-psychologisches |
In den allermeisten Fällen hat ein zu sorgloser Umgang mit alkoholischen Gemütsaufhellern das Misstrauen der Behörde in Ihre Zuverlässigkeit geweckt.
Im Folgenden befassen wir uns deswegen exemplarisch mit der medizinisch-psychologischen Untersuchung aufgrund von Alkoholauffälligkeiten. Eine solche wird verlangt bei