Sie haben für Ihren "Alten" den bestmöglichen Preis erzielt und denken, damit ist für Sie alles erledigt? Nach Ihnen die Sintflut..? Von wegen!
Was ist mit der Steuer? Und der Haftpflichtversicherung?
Und was ist, wenn der Käufer vor der Ummeldung einen Unfall verursacht?
müssen Sie die zuständige Zulassungsstelle unverzüglich über den Verkauf informieren.
Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten (§ 13 IV FZV):
Vermerken Sie obige Angaben bereits im Kaufvertrag. Halten Sie außerdem im Vertrag das Datum und die genaue Uhrzeit fest, wann Sie das Fahrzeug mit Papieren und Kennzeichen an den Käufer übergeben haben. Schicken Sie je eine lesbare Kopie an die Zulassungsstelle und Ihre Versicherungsgesellschaft.
Wird die Veräußerungsanzeige wie oben abgegeben, geht die Steuerpflicht auf den Erwerber über. Andernfalls endet die Steuerpflicht erst mit dem Tag der Zulassung auf den Erwerber. Um steuerliche und versicherungsrechtliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie so vorgehen:
Beim Verkauf eines nicht abgemeldeten Autos geht die Haftpflichtversicherung wie auch die Kaskoversicherung automatisch auf den Käufer über. Der Versicherungsvertrag endet also nicht mit dem Verkauf und dem Eigentümerwechsel. Hintergrund dieser Regelung ist, dass ein Auto niemals ohne Versicherungsschutz am Straßenverkehr teilnehmen soll.
Den Versicherungsvertrag kündigen kann nur der Käufer oder die Versicherung, nicht jedoch der Verkäufer.
Als Verkäufer müssen Sie Ihrer Haftpflichtversicherung den Verkauf unverzüglich mitteilen, sonst können Sie unter Umständen weiter für die Versicherungsprämien haften.
Als Käufer können Sie in den bestehenden Vertrag eintreten oder ihn innerhalb von einem Monat mit sofortiger Wirkung kündigen. Noch einfacher ist es, wenn Sie der Zulassungsstelle die Bestätigung einer anderen Haftpflichtversicherungsgesellschaft vorlegen. Der Abschluss des neuen Versicherungsvertrages gilt als Kündigung des bisher bestehenden. Sie müssen also nichts mehr veranlassen, die Zulassungsstelle gibt die Information an die Versicherung des Vorbesitzers weiter.
Für die (Voll-/Teil-)Kaskoversicherung gilt das ebenso. Aber sparen Sie nicht an der falschen Stelle! Denn nur eine Fahrzeugvollversicherung, die so genannte Vollkaskoversicherung, schützt den Wert Ihres Gebrauchten sowohl bei einem selbstverschuldeten Unfall als auch bei mutwilliger Beschädigung bzw. Zerstörung durch andere.
Verzichten Sie nicht auf Ihr gutes Recht! Im Straßenverkehr lauern vielfältige Gefahren. Ihre Rechtsschutzversicherung kommt für die Kosten auf, wenn die Hilfe eines Rechtsanwaltes unverzichtbar wird. Man vermittelt Sie gerne an einen Verkehrsrechts-Spezialisten.
Wenn Sie sich bereits in der Haftpflichtversicherung einen günstigen Schadenfreiheitsrabatt "erfahren" haben, ist auch die Vollkaskoversicherung preiswerter als erwartet. Denn diesen Schadenfreiheitsrabatt dürfen Sie übernehmen!
Wichtige Vorschriften: AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung)
G.2.5 AKB
G.2.6 AKB
G.3.7 AKB
G.7.1 AKB
G.7.4 AKB
I.2.3 AKB
FZV (Fahrzeug- Zulassungsverordnung)
§ 13 IV FZV Mitteilungspflichten bei Änderungen
VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag)
§ 95 VVG Veräußerung der versicherten Sache
§ 97 VVG Anzeige der Veräußerung
§ 122 VVG Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache