Wenn Sie Ihren alten Gebrauchtwagen beim Kauf des neuen Gebrauchtwagens in Zahlung geben möchten, gibt es zwei Möglichkeiten:
Sie können Ihren Gebrauchtwagenhändler beauftragen, Ihren alten Gebrauchten an einen Käufer zu vermitteln. Bis 1990 erfreute sich der Agenturvertrag aus umsatzsteuerlichen Gründen großer Beliebtheit. Mit Einführung der Differenzbesteuerung gab es aber - jedenfalls aus steuerrechtlichen Gründen - kein Bedürfnis mehr für den Agenturvertrag.
Vor dem Hintergrund der Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf hat der Agenturvertrag nach der Schuldrechtsreform wieder Auftrieb erhalten:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist maßgeblich, wer das wirtschaftliche Risiko des Weiterverkaufs trägt. Eine unzulässige Umgehung liege nur dann vor, wenn der Agenturvertrag missbräuchlich ein Eigengeschäft des Händlers verschleiern soll - etwa, wenn der Händler dem Gebrauchtwageneigentümer einen Mindestpreis garantiert und in dieser Höhe den Kaufpreis für das neue Gebrauchtfahrzeug stundet. Damit übernimmt der Unternehmer das wirtschaftliche Risiko.
Die Folge: Der Händler muss sich bei einem Weiterverkauf so behandeln lassen, als habe er selbst das Fahrzeug verkauft.
Wichtige Vorschriften:§ 364 BGB Annahme an Erfüllungs statt
§ 474 BGB Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
§ 475 BGB Abweichende Vereinbarungen
§ 675 BGB Entgeltliche Geschäftsbesorgung