Beim Führen von Mofas, also einspurigen, einsitzigen Fahrrädern mit Hilfsmotor bis 25 km/h, wenn der Fahrzeugführer nach dem 01.04.1965 geboren ist. Sowie beim Führen motorisierter Krankenfahrstühle, also nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmten Kraftfahrzeugen bis 300 kg mit einer Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h und nicht mehr als 25 km/h.
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