Von den Heilbehandlungskosten wird der Geschädigte von vornherein durch seinen Sozialversicherungsträger (z. B. gesetzliche Krankenkasse) bzw. privaten Versicherer (z. B. private Krankenversicherung) befreit. Nach Abschluss der Behandlung wird sich diese Stelle die von ihr geleisteten Aufwendungen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zurückverlangen.
Lesen Sie mehr zu Personenschaden