Wenn das Fahrzeug nicht genutzt werden kann, weil Sie wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen nicht fähig sind, zu fahren, Sie ohnehin auf eine mehrere Wochen dauernde Urlaubsreise gehen wollten oder einen Zweitwagen haben, entfällt der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
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