Hier sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Zum einen haftet der Halter nicht, wenn "höhere Gewalt" vorliegt. Der BGH hat zusammengefasst entschieden, dass höhere Gewalt gegeben ist, wenn ein von "außen" einwirkendes, außergewöhnliches und nicht abwendbares Ereignis vorliegt. Beispielhaft zu nennen sind hier die außergewöhnlichen Naturereignisse, vorsätzliche Eingriffe anderer in den Straßenverkehr sowie Tierunfälle im "tierfreien" Bereich. Zum anderen gibt es einen Haftungsausschluss bei sog. Schwarzfahrten. Das bedeutet, dass jemand ohne Wissen und Wollen des Halters dessen Fahrzeug nutzt und diese Nutzung nicht auf einem Verschulden des Halters beruht (z.B. darf der Halter nicht die Zündschlüssel im Auto stecken lassen und so die Wegnahme ermöglichen).
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