Nach Rechtsprechung des BGH ist ein unbenutztes Kraftfahrzeug regelmäßig noch "fabrikneu", wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02)
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