Ohne den Einsatz leistungsfähiger Maschinen geht in der Land- und Forstwirtschaft gar nichts mehr. Dort zählt aber Leistung statt Geschwindigkeit.
Zur Erinnerung noch einmal die Klasseneinteilung für Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke:
| Klasse |
Bedeutung |
| L |
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung in der Land- und Fortswirtschaft bestimmt sind und auch für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern |
| T |
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, jeweils auch mit Anhängern |
Auf der Höhe der Zeit
An die Stelle der bisherigen Fahrerlaubnisklasse 5 treten die Klassen L und T:
| Fahrerlaubnisklassen alt |
Fahrerlaubnisklassen neu |
| 5 |
Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h (mit Anhängern bis 25 km/h) |
L |
siehe oben |
| T |
siehe oben |
Im Vergleich zur alten Klasse 5 benötigen Sie als Nutzer eines
motorisierten Krankenfahrstuhles mit einer Höchstgeschwindigkeit von
25 km/h keine Fahrerlaubnis mehr, sondern nur noch eine Prüfbescheinigung.
Erreicht der Krankenfahrstuhl lediglich
10 km/h, ist auch diese nicht mehr erforderlich.
Ebenfalls fahrerlaubnisfrei sind
- einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden
- Zug- und Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h
In den fahrerlaubnisfreien Fällen beträgt das Mindestalter 15 Jahre.
Die Moderne im Überblick
Hier die Startbedingungen für Ihre motorisierte Arbeitsunterstützung:
Legende: I = Fahrerlaubnisklasse
II = Fahrerlaubnisklassen, die mit umfasst sind
III = Fahrerlaubnisklassen, die vorausgesetzt werden
IV = Mindestalter
V = Eignungstest
VI = Geltungsdauer
| I |
II |
III |
IV |
V |
VI |
| L |
- |
- |
16 Jahre |
Sehtest, Augenärztliche Untersuchung bei Nichtbestehen des Sehtests trotz Sehhilfe |
unbefristet |
| T |
M L S |
- |
16 Jahre für Zugmaschinen bis 40 km/h, 18 Jahre für Zugmaschinen über 40 km/h |
Sehtest, Augenärztliche Untersuchung bei Nichtbestehen des Sehtests trotz Sehhilfe |
unbefristet |
Neues Format, neuer Inhalt
Wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 erworben haben, bleibt alles beim Alten. Sie können wahlweise Ihren alten Führerschein behalten oder gegen ein modernes Exemplar umtauschen. Nachteile entstehen Ihnen in keinem Fall. Sie dürfen dieselben Fahrzeugtypen fahren wie bisher.
Entscheiden Sie sich für den Umtausch, wird Ihre Lizenz folgende Buchstaben statt Ziffern enthalten:
In der Bundesrepublik Deutschland gültige Fahrerlaubnisklassen, die ab dem 01.12.1954 erteilt worden sind
| Fahrerlaubnisklasse alt |
Datum der Erteilung |
Fahrerlaubnisklasse neu |
| 5 |
bis 31.03.1980 |
M, L |
| ab 01.04.1980 |
L |
In der Deutschen Demokratischen Republik gültige Fahrerlaubnisklassen, die ab dem 01.12.1954 erteilt worden sind
| Fahrerlaubnisklasse alt |
Datum der Erteilung |
Fahrerlaubnisklasse neu |
| T |
bis 31.03.1980 |
M, L |
| ab 01.04.1980 |
L |
Wichtige Vorschriften:
§ 6 FeV Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
§ 10 FeV Mindestalter
§ 11 FeV Eignung
§ 12 FeV Sehvermögen
§ 23 FeV Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
§ 76 FeV Übergangsrecht
Anl. 3 FeV Umstellung von Fahrerlaubnisklassen alten Rechts und Umtausch von ...
Anl. 4 FeV Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Anl. 5 FeV Eignungsuntersuchung für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1 ...
Anl. 6 FeV Anforderungen an das Sehvermögen