Sie ist eine Selbstverständlichkeit, auf die nur wenige verzichten möchten: Die Möglichkeit, individuell und bequem ein beliebiges Ziel zu erreichen.
Zur Erinnerung noch einmal die Klasseneinteilung für Personenkraftwagen:
| Klasse | Bedeutung |
|---|---|
| B | Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt |
| BE | Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter B fallen, d.h. Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhängern und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. |
An die Stelle der bisherigen Fahrerlaubnisklasse 3 treten nun die Klassen B, BE, C1 und C1E:
| Fahrerlaubnisklassen alt | Fahrerlaubnisklassen neu | ||
|---|---|---|---|
| 3 | Kraftfahrzeuge bis 7.500 kg einschließlich Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (es kann also ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden, wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) | B | siehe oben |
| BE | siehe oben | ||
| C1 | siehe Lastkraftwagen | ||
| C1E | siehe Lastkraftwagen | ||
| - | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | - | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung |
Im Vergleich zur alten Klasse 3 gibt es zwei wichtige Änderungen:
Zum einen wurde in der neuen Klasse B das zulässige Gesamtgewicht von maximal 7.500 kg auf 3.500 kg verringert. Zum anderen wurde für Anhänger ab einem bestimmten Gewicht (siehe oben) eine eigene Fahrerlaubnis mit der Erweiterung "E" eingeführt.
Eine zusätzliche Fahrerlaubnis brauchen Sie nach wie vor für die Fahrgastbeförderung. Über eine solche müssen Sie verfügen, wenn Sie als Fahrer in Taxi, Mietwagen, Krankenkraftwagen, Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen mit Fahrgästen unterwegs sind.
Hier die Startbedingungen für Ihre Kraftfahrerkarriere:
| Klasse | umfasst | voraus- gesetzt | Mindestalter | Eignungstest | Geltungs- dauer |
|---|---|---|---|---|---|
| B | M L S | - | 18 Jahre | Sehtest, Augenärztliche Untersuchung bei Nichtbestehen des Sehtests trotz Sehhilfe | unbefristet |
| BE | - | B | 18 Jahre | Sehtest, Augenärztliche Untersuchung bei Nichtbestehen des Sehtests trotz Sehhilfe | unbefristet |
| Fahrgast- beförderung | - | B | 19 Jahre bei Kranken-kraftwagen, 21 Jahre bei anderen Kraftwagen | Augenärztliche Untersuchung, Allgemeinärztliche Untersuchung |
5 Jahre |
Um an die Fahrerlaubnis für die Personenbeförderung zu gelangen, müssen Sie sich einer intensiven Gesundheitskontrolle unterziehen.
Zum einen dürfen Sie nicht so krank sein, dass dies Ihre Eignung ausschließt. Zum anderen haben Sie besondere Anforderungen hinsichtlich Ihrer
Wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 erworben haben, bleibt alles beim Alten. Sie können wahlweise Ihren alten Führerschein behalten oder gegen ein modernes Exemplar umtauschen.
Entscheiden Sie sich für den Umtausch, dürfen Sie dieselben Fahrzeugtypen fahren wie bisher.
Ihre Lizenz wird folgende Buchstaben statt der alten Ziffern enthalten:
| Fahrerlaubnisklasse alt | Datum der Erteilung | Fahrerlaubnisklasse neu |
|---|---|---|
| 3 | bis 31.03.1980 | ab 01.04.1980 |
| M, A1, B, BE, C1, C1E, L | M, B, BE, C1, C1E, L |
| Fahrerlaubnisklasse alt | Datum der Erteilung | Fahrerlaubnisklasse neu |
|---|---|---|
| B (beschränkt auf Kraftwagen mit nicht mehr als 250 ccm Hubraum) | bis 31.03.1980 | A1, B, L |
| ab 01.04.1980 | B, L | |
| B | bis 31.03.1980 | M, A1, B, BE, C1, C1E, L |
| ab 01.04.1980 | M, B, BE, C1, C1E, L | |
| BE | beliebig | M, B, BE, C1, C1E, L Als Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (BRD) bzw. B (DDR) werden Ihnen automatisch die Klassen C1 und C1E zuerkannt (siehe Lastkraftwagen). |
Wichtige Vorschriften:
§ 6 FeV Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
§ 9 FeV Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
§ 10 FeV Mindestalter
§ 11 FeV Eignung
§ 12 FeV Sehvermögen
§ 23 FeV Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
§ 48 FeV Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
§ 76 FeV Übergangsrecht
Anl. 3 FeV Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von ...
Anl. 4 FeV Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Anl. 5 FeV Eignungsuntersuchung für Bewerber und Inhaber der Klassen ...
Anl. 6 FeV Anforderungen an das Sehvermögen