Sie sind Tag für Tag unterwegs und transportieren Sperriges, Flüssiges und Gefährliches. Und dazu tragen Sie als Berufskraftfahrer auch noch ein schweres Stück Verantwortung. Das wirkt sich auf Ihre Fahrerlaubnis aus.
Zur Erinnerung noch einmal die Klasseneinteilung für Lastkraftwagen:
| Klasse |
Bedeutung |
| C1 |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg, im Inland auch Kraftomnibusse - ohne Fahrgäste -, wenn die Fahrten lediglich der Überprüfung des technischen Zustandes der Fahrzeuge dienen. |
| C1E |
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf. |
| C |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
| CE |
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. |
Auf der Höhe der Zeit
An die Stelle der bisherigen Fahrerlaubnisklasse 2 treten nun die Klassen C und CE:
| Fahrerlaubnisklassen alt |
Fahrerlaubnisklassen neu |
| 2 |
Kraftfahrzeuge über 7.500 kg einschließlich Züge mit mehr als drei Achsen |
C |
siehe oben |
| CE |
siehe oben |
| 3 |
Kraftfahrzeuge bis 7.500 kg einschließlich Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (es kann also ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden, wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) |
B |
siehe Personenkraftwagen |
| BE |
siehe Personenkraftwagen |
| C1 |
siehe oben |
| C1E |
siehe oben |
Im Vergleich zu den alten Klassen 2 und 3 gibt es zwei wichtige Änderungen:
Zum einen gab es bisher nur eine Gewichtsgrenze: 7.500 kg. Nun gibt es zwei:
3.500 kg und
7.500 kg.
Die Einteilung lautet daher
- bis 3.500 kg: Klasse B (siehe Personenkraftwagen )
- 3.500 kg bis 7.500 kg: Klasse C1
- über 7.500 kg: Klasse C.
Zum anderen wurde für Anhänger ab einem bestimmten Gewicht (siehe oben) eine
eigene Fahrerlaubnis mit der Erweiterung "E" eingeführt.
Die Moderne im Überblick
Hier die Startbedingungen für Ihre Kraftfahrerkarriere:
| Klasse |
umfasst |
vorausgesetzt |
Mindestalter |
Eignungstest |
Geltungsdauer |
| C1 |
- |
B |
18 Jahre |
Augenärztliche Untersuchung, Allgemeinärztliche Untersuchung |
bis zum 50. Lebensjahr, danach 5 Jahre |
| C1E |
DE* D1E** BE |
C1 |
18 Jahre |
Augenärztliche Untersuchung, Allgemeinärztliche Untersuchung |
bis zum 50. Lebensjahr, danach 5 Jahre |
| C |
C1 |
B |
18 Jahre, unter bestimmten Bedingungen 21 Jahre |
Augenärztliche Untersuchung, Allgemeinärztliche Untersuchung |
5 Jahre |
| CE |
DE* D1E** C1E BE T |
C |
18 Jahre, unter bestimmten Bedingungen 21 Jahre |
Augenärztliche Untersuchung, Allgemeinärztliche Untersuchung |
5 Jahre |
* nur wenn D vorhanden ist ** nur wenn D1 vorhanden ist
Für die alte Klasse 2 betrug das Mindestalter bisher
21 Jahre.
Für die neue Klasse C genügen nun
18 Jahre, wenn der Lastkraftwagen eine Gesamtmasse von 7.500 kg nicht überschreitet oder eine abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer vorliegt.
Neu ist auch das Erfordernis einer
Gesundheitskontrolle. Sie dürfen nicht so krank sein, dass dies Ihre Eignung ausschließt. Bei den Klassen C und CE wird dies von Anfang an alle fünf Jahre überprüft, bei den Klassen C1 und C1E erst ab dem 50. Lebensjahr.
Neues Format, neuer Inhalt
Wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 erworben haben, können Sie wieder wahlweise Ihren alten Führerschein behalten oder gegen ein modernes Exemplar umtauschen.
Entscheiden Sie sich für den Umtausch, wird Ihre Lizenz folgende Buchstaben statt Ziffern enthalten:
In der Bundesrepublik Deutschland gültige Fahrerlaubnisklassen, die ab dem 01.12.1954 erteilt worden sind.
| Fahrerlaubnisklasse alt |
Datum der Erteilung |
Fahrerlaubnisklasse neu |
| 2 |
bis 31.03.1980 |
M, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T |
| ab 01.04.1980 |
M, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T |
In der Deutschen Demokratischen Republik gültige Fahrerlaubnisklassen, die ab dem 01.12.1954 erteilt worden sind
| Fahrerlaubnisklasse alt |
Datum der Erteilung |
Fahrerlaubnisklasse neu |
| C |
bis 31.03.1980 |
M, A1, B, BE, C1, C1E, C, L, T |
| ab 01.04.1980 |
M, B, BE, C1, C1E, C, L, T |
| CE |
beliebig |
M, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T |
Beachten Sie jedoch folgende Besonderheiten:
Vor Vollendung des 50. Lebensjahres werden Ihnen als Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 (BRD) bzw. CE (DDR) automatisch die
Klassen C1, C1E, C und CE zuerkannt.
Nach Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie die
Klassen C und CE gesondert beantragen, auch wenn Sie Inhaber eines Führerscheins der Klasse 2 (BRD) oder CE (DDR) waren. Dies hat zur Folge, dass Sie sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen müssen, die alle 5 Jahre zu wiederholen ist.
Wer zum Zeitpunkt des 1.1.1999 bereits das 50. Lebensjahr erreicht hatte, bekam eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Bis dahin musste eine Gesundheitsprüfung abgelegt werden. Andernfalls durfte er ab dem 1.1.2001 keinen Lastwagen mehr steuern.
Wichtige Vorschriften:
§ 6 FeV Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
§ 9 FeV Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
§ 10 FeV Mindestalter
§ 11 FeV Eignung
§ 12 FeV Sehvermögen
§ 23 FeV Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
§ 76 FeV Übergangsrecht
Anl. 3 FeV Umstellung von Fahrerlaubnisklassen alten Rechts und Umtausch von ...
Anl. 4 FeV Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Anl. 5 FeV Eignungsuntersuchung für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1 ...
Anl. 6 FeV Anforderungen an das Sehvermögen
VO (EWG) 3820/85 Art. 5