
Sobald es heißt "Leise rieselt der Schnee ..." müssen Sie seit dem 04.12.2010 auf eine gesetzliche Neuregelung achten - nämlich die Winterreifenpflicht. Sie haben schon immer die Regelung von "A bis O" beachtet und von Allerheiligen bis Ostern Winterreifen aufgezogen? Umso besser! Dann ändert sich für Sie ja nicht viel.
In einem Urteil vom 09.07.2010 hatte das Oberlandesgericht Oldenburg die bisherige Regelung zur Winterreifenpflicht in der Straßenverkehrsordnung für verfassungswidrig erklärt.
§ 2 Abs. 3a StVO (alte Fassung)
Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern fährt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
Grund hierfür war die Unbestimmtheit der Vorschrift: Weder könne der Autofahrer daraus entnehmen, wann genau er andere Reifen aufziehen müsse, noch sei irgendwo definiert, welche Reifen für winterliche Verhältnisse geeignet seien.
Im November 2010 hat der Bundesrat einer Neufassung von § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung zugestimmt, um die Winterreifenpflicht gesetzlich abzusichern. Die Neuerung trat einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Bundesrat, Drucksache 699/10 vom 03.11.2010 in Kraft.
§ 2 Abs. 3a StVO (neue Fassung ab 04.12.2010)
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern fährt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
In Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, steht Folgendes:
M + S-Reifen" Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist im Allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist.
"M+S"- Reifen gibt es als Winter- und als Ganzjahres- bzw. Allwetterreifen. Beide sind zulässig. Es gibt jedoch nach wie vor keine Garantie dafür, dass jeder Reifen mit dem Aufdruck "M+S" im Winter auch tatsächlich bessere Fahreigenschaften besitzt als ein Sommerreifen. Autofahrer sollten sich daher vor der Anschaffung einschlägige Testberichte ansehen.
Fahrzeuge der Klasse M sind für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
Klasse M2
Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
Klasse M3
Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
Fahrzeuge der Klasse N sind für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
Klasse N2
Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
Klasse N3
Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
Die in § 35 Absatz 1 StVO aufgezählten Organisationen sind
Künftig dürfen Sie Ihren Pkw bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen fahren, welche die Anforderungen einer EU-Richtlinie von 1992 erfüllen, den sogenannte "M+S -Reifen". "
Wer bei den genannten Wetterverhältnissen ohne Winterreifen fährt, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro (statt bisher 20 Euro) rechnen. Behindert er den Straßenverkehr, werden daraus 80 Euro und ein Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei.
Ab wann müssen Autofahrer Winterreifen aufziehen? Gilt das Datum des Winterbeginns?
Nein, ein konkretes Datum, ab wann Winterreifen aufgezogen werden müssen, gibt es nicht - auch nicht nach der neuen Regelung. Dafür fällt der Winter in Deutschland zu unterschiedlich aus. Sinnvoll - aber nicht vorgeschrieben - ist es ohnehin, von Allerheiligen bis Ostern mit Winterreifen zu fahren. Diese sollten eine Profiltiefe von vier Millimetern nicht unterschreiten.
Hat die Winterreifenpflicht bei einem Unfall Auswirkungen auf den Versicherungsschutz?
Ja. Autofahrer, die bei Schnee oder Glatteis mit Sommerreifen in einen Unfall verwickelt werden, setzen ihren Versicherungsschutz zumindest teilweise aufs Spiel. Die Kaskoversicherung kann mit dem Verweis auf grob fahrlässiges Verhalten einen Teil der Leistung verweigern. Und die Kfz-Haftpflichtversicherung kann den Fahrer in Mithaftung nehmen, wenn ein Unfall auf falsche Reifen zurückzuführen ist.
Gibt es konkrete Vorschriften dazu, was unter einem Winterreifen zu verstehen ist?
Zunächst sind alle Winterreifen erlaubt, die mit entsprechenden Bezeichnungen oder Symbolen versehen sind, einschließlich so genannter Allwetterreifen. Bisher sind Winterreifen an den Buchstaben M+S oder einer Schneeflocke im Gummi zu erkennen. Der Bundesverkehrsminister hat aber angekündigt, in Zukunft noch präzisieren zu wollen, was ein Winterreifen leisten muss.
Mein Auto benutze ich im Winter nicht. Es steht vor der Haustür. Muss ich jetzt mit einem Bußgeld rechnen, da ich keine Winterreifen aufgezogen habe?
Nein, das müssen Sie nicht. Die Pressemitteilung der Bundesregierung vom 04.12.2010 ist hier eindeutig. Nur wer mit Sommerreifen am Verkehr teilnimmt, hat mit einem Bußgeld zu rechnen.
Muss ich für mein Motorrad nun auch Winterreifen besorgen?
Falls Sie wirklich bei Eis, Schnee und Matsch mit Ihrem Motorrad fahren möchten, sollten Sie das tun. Bitte beachten Sie, dass es nicht für alle Motorradtypen Winterreifen gibt.
Ich bin Fahrer eines dreiachsigen Wohnmobils. Muss ich nur an der Antriebsachse Winterreifen aufziehen?
Leider gilt die Sonderregelung des § 2 Absatz 3a StVO nur für die aufgezählten Kraftfahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3. Da Ihr Wohnmobil weder dem Transport von mehr als acht Personen, noch dem Gütertransport dient, fällt es leider nicht unter die Sonderregelung.
Gilt die Winterreifenpflicht auch für Anhänger, wie z.B. Pferdeanhänger oder Wohnwagen?
Nein. Die Regelung bezieht sich ausschließlich auf Kraftfahrzeuge, also auf Fahrzeuge mit eigenem Antrieb. Sind Sie bei Schnee und Eis öfter mit Ihrem Anhänger unterwegs, ist es dennoch empfehlenswert auch diesen mit Winterreifen auszustatten.