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02.02.2012

"Weiblich, ledig sucht Datenschutz"

Bei der Partnersuche im Internet wird der Datenschutz oft klein geschrieben



Das tägliche Leben verlagert sich zunehmend in die virtuelle Welt: Freundschaften werden über soziale Netzwerke gepflegt, Geschenke im Online-Shop gekauft und die nächste Urlaubsreise mit Hilfe von Google Maps geplant. Auch die Suche nach einem geeigneten Partner findet immer häufiger online statt. Doch wie bei so vielen Aktivitäten im World Wide Web ist es ratsam, hier ein wachsames Auge auf den Datenschutz zu haben! Tipps, wie man die Schwachstellen im Kleingedruckten findet, gibt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Bei der Partnersuche im Internet denken viele an junge Singles, deren Leben sich sowieso schon größtenteils online abspielt. Weit gefehlt: Nach einer Bitkom-Studie hat aus der Gruppe der über 65-Jährigen Internetnutzer jeder vierte seinen Lebensgefährten im World Wide Web kennengelernt, bei den 14 bis 29-Jährigen sind es 18 Prozent. Daher nimmt die Zahl der Singlebörsen, Partnervermittlungen und Partneragenturen stetig zu. Doch nicht alle Anbieter sind vertrauenswürdig - dabei sind gerade Seriosität und Verschwiegenheit wichtige Faktoren, wenn es um etwas so Persönliches geht, wie die Suche nach einem Lebenspartner, oder aber nach einem Flirt. "Knackpunkt bei den meisten Vermittlungsportalen ist der Umgang mit den Nutzerdaten", warnen die Juristen der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Was geschieht mit meinen Daten?

Gerade bei der Partnersuche müssen viele persönliche Daten angegeben werden, damit ein passendes Profil erstellt werden kann. Doch was geschieht mit diesen Angaben - werden sie vertraulich behandelt? "Leider wird der Datenschutz nicht immer so ernst genommen", meinen die D.A.S. Experten und raten zu einer sorgfältigen Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese müssen vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden, so dass sie abrufbar und speicherbar sind. Ein Verweis auf der Website, nach dem das Kleingedruckte beim Anbieter angefordert werden kann, ist nicht ausreichend! Inhaltlich sollten die AGB genau Auskunft geben, ob und in welchem Umfang die Daten beispielsweise zu Werbezwecken weitergegeben werden. Laut Bundesdatenschutzgesetz sind Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten wie Name, Anschrift, Geburtsjahr, Beruf, Telefonnummer und E-Mail-Adresse grundsätzlich untersagt, wenn sie nicht durch das Gesetz ausnahmsweise erlaubt werden oder der Verbraucher ausdrücklich seine Einwilligung gibt. Die Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten für Adresshandel und Werbung ist nur genehmigt, wenn der Betroffene zugestimmt hat. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. Aber: Es gibt einige Ausnahmen im Bereich der Datenweitergabe für Werbung und Adresshandel: So dürfen listenmäßig zusammengefasste Daten, speziell Beruf, Name, akademischer Grad, Anschrift und Geburtsjahr zum Beispiel im Rahmen der Eigenwerbung des Unternehmens oder für Spendenaktionen gemeinnütziger Organisationen ausgewertet und genutzt werden. "Auch das Telemediengesetz (TMG) enthält Vorschriften zum Datenschutz, die diejenigen des Datenschutzgesetzes ergänzen: Nach Paragraph 12 TMG muss die ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten vom jeweiligen Nutzer eingeholt werden. Dies kann durch Ankreuzen eines Kästchens passieren", ergänzen die Rechtsexperten. Wer rechtlich auf der sicheren Seite sein möchte, kann bereits bei der ersten Angabe seiner Daten ein Nutzungsverbot in Form eines Widerspruchs aussprechen. Ein Formulierungsvorschlag könnte sein: "Ich widerspreche der Nutzung oder Übermittlung meiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung (§ 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz)." Wichtig: Enthalten die AGB eine Klausel, in der sich der Vermittlungsdienst eine uneingeschränkte Nutzung der Kundendaten einräumt, so ist diese unwirksam!

Wachsam sein!

Doch selbst, wenn die AGB sorgfältig gelesen und ein Nutzungsverbot der Daten zu Werbezwecken ausgesprochen wurde: "Jeder Teilnehmer einer Partnervermittlung sollte sich im Klaren darüber sein, dass eine völlige Geheimhaltung der Daten nicht möglich ist", warnen die Experten und ergänzen: "Denn teilweise werden die auf der Website veröffentlichten Profile nicht in automatisierter Form, sondern durch Mitarbeiter des Onlinedienstes anhand der mitgeteilten Daten erstellt. Manchmal haben auch externe Dienstleister, die als Auftragsdatenverarbeiter fungieren, Zugriff auf die Informationen der Kunden." Generell hat der Verbraucher nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht zu erfahren, welche Informationen zu welchem Zweck über ihn gespeichert sind. Wer daraufhin feststellt oder auch nur vermutet, dass bei der Nutzung seiner persönlichen Angaben gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen wurde, kann sich an die zuständige Datenschutzbehörde seines Bundeslandes wenden (speziell an die Abteilung "nicht-öffentlicher Bereich"). Stellt sich ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz heraus, muss die Partnervermittlung mit einem Bußgeld rechnen! Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände können zudem eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen.

Wie sehen die Kündigungsfristen aus?

Wie sich die Zusammenarbeit mit einer Partnerbörse entwickelt, ist unterschiedlich: Viele bieten zum ,Reinschnuppern' die kostenlose Erstellung eines Profils an, mit dem man nach passenden Partnerprofilen suchen kann. Erst, wenn man an einem anderen Profil Interesse hat und mit diesem Kontakt aufnehmen möchte, fallen Kosten an. Eine weitere Möglichkeit zum Auszuprobieren ist ein Testabonnement. Manche Agenturen dagegen verlangen von Beginn an eine Gebühr. Komplett kostenlose Partnerbörsen sind mit Vorsicht zu genießen: Erfordert doch eine sorgfältige Profilerstellung sowie eine sichere Gewährleistung beim Datenschutz auch qualifiziertes Personal, welches ebenso wie die Internetpräsenz selbst bezahlt werden muss. "Ob Sie erst in einer Testphase oder gleich als volles Mitglied einen Vertrag abschließen: Prüfen Sie die Angaben zur Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist", so der dringende Rat der Juristen. Unabhängig von der angegebenen Vertragsmindestlaufzeit besteht bei Verträgen über das Internet immer ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§ 355 Bürgerliches Gesetzbuch). "Darauf muss der Anbieter auch hinweisen - sonst ist der Vertrag unbefristet widerrufbar", ergänzt Anne Kronzucker. Bei Testabonnements muss der Verbraucher darauf achten, die Kündigungsfrist im Auge zu behalten. Andernfalls verlängern sich viele Testabonnements automatisch - zu Recht, wie das Amtsgericht München urteilte (Az. 172 C 28687/10).


Zuletzt aktualisiert am 02.02.2012

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