
Für die Schneeräumung der Gehwege ist die Gemeinde zuständig, die diese Pflicht allerdings meist per Satzung an die Anlieger weitergibt. Das bedeutet für den Hauseigentümer beziehungsweise Bewohner, dass alle öffentlichen Gehwege vor dem Haus sowie die Wege auf dem Grundstück - beispielsweise die Fußwege zum Hauseingang, zu den Mülltonnen und den Parkplätzen - geräumt und gestreut werden müssen.
In den meisten Kommunen reicht es aus, wenn zwischen 7.00 und 20.00 Uhr die Bürgersteige so geräumt sind, dass zwei Fußgänger nebeneinander gehen können. Oft wird auch ein geräumter Streifen von 1 Meter Breite gefordert.
"Verantwortlich für schneefreie Wege ist der Grundstückseigentümer", erklären die Experten. "Ihm obliegt die Verkehrssicherungspflicht." Ist das Eigentum vermietet, so wird die Räum- und Streupflicht meistens an den Mieter weiter gegeben. Das ist allerdings nur möglich, wenn dies durch eine Klausel im Mietvertrag vereinbart wird oder eine Hausordnung mit einem entsprechenden Hinweis Bestandteil des Mietvertrages ist.
Wohnen mehrere Mietparteien im Haus, sollte die Schneelast ausgewogen verteilt werden. Die weit verbreitetet Ansicht, dass nur die im Erdgeschoss wohnenden Mieter für den Winterdienst zuständig sind, ist falsch. Ob Eigentümer oder Mieter: Wer für die Räum- und Streupflicht zuständig ist und sie nicht befolgt, haftet für daraus entstandene Schäden. Und: Wer als Eigentümer seine Pflichten auf den Mieter überträgt, hat immer noch eine Kontrollpflicht. Kommt er dieser nicht nach, haftet er im Ernstfall immer noch.
Auch Dachlawinen können im Winter zu schweren Unfällen von Passanten und Sachschäden an Autos führen. "Wenn Sie in einer schneereichen Gegend leben, sollten Sie am Hausdach Schneefanggitter anbringen, um Ihrer Verkehrssicherungspflicht zu genügen", empfehlen die D.A.S. Experten. Notfalls müssen bei starkem Schneefall oder Tauwetter zusätzlich gefährdete Bereiche unterhalb des Daches abgesperrt oder durch Warnschilder gesichert werden. Ereignet sich trotz Schneefanggitter ein Unfall durch eine Dachlawine, ohne dass eine besondere Gefahrenlage bestanden hat, kann der Grundstückseigentümer meist nicht haftbar gemacht werden (Amtsgericht München vom 21.06.2007, Az. 263 C 10893/07).
"Generell gilt, dass Passanten sich den Witterungsverhältnissen entsprechend verhalten müssen. Fußgänger haben auf Gefahren durch von Dächern und Bäumen fallenden Schnee zu achten und Autofahrer müssen ihren Wagen außerhalb der Gefahrenzone einer Dachlawine parken", erläutern die Experten (Oberlandesgericht Hamm, 23.07.2003, Az.: 13 U 49/03).