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04.11.2010

Urlaubspflicht zur Weihnachtszeit?

Wissenswertes rund um Betriebsferien



In den meisten Unternehmen ist an den Tagen um Heiligabend und Silvester wenig los. Geschäftspartner, Kunden und Lieferanten machen Urlaub oder sind nur in Notbesetzung anwesend. Daher entscheiden sich viele Chefs für einen Betriebsurlaub und schicken ihre Mitarbeiter in der Weihnachtszeit für ein oder sogar zwei Wochen in die Ferien. Diese Urlaubstage werden den An-gestellten von ihrem Urlaubskonto abgezogen. Muss diesem "Zwangs"-Urlaub zugestimmt werden?

Urlaub in der Weihnachtszeit - für die Einen bedeutet dies, endlich Zeit für Familie und Freunde zu haben. Andere dagegen würden sich die Urlaubstage lieber für den großen Sommerurlaub aufheben. Aus wirtschaftlicher Sicht lohnt es sich für viele Unternehmen, beispielsweise in der Fertigung, den Betrieb zwischen 24. Dezember und Neujahr komplett einzustellen. Ein Großteil der Belegschaft ist sowieso im Urlaub, die meisten Geschäftspartner sind es ebenfalls. Außerdem können die Tage bequem für größere Wartungs- und Reparaturarbeiten genutzt werden, die sonst den Betriebsablauf stören würden.

Der Chef darf bestimmen ...

Generell gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs.1 Satz 1), dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Allerdings darf diese Planung dringenden betrieblichen Belangen nicht entgegenstehen (LAG Düsseldorf, Az. 11 Sa 378/02). Dazu gehören Umstände, die mit der technischen Organisation, den Arbeitsabläufen oder dem Auftragseingang des Betriebes zu tun haben. Ein Betriebsurlaub ist gerechtfertigt, wenn zum Beispiel in einer ärztlichen Praxis der Arzt selbst im Urlaub und damit der Praxisbetrieb nicht mehr möglich ist. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat betont, dass die rechtswirksame Anordnung von Betriebsurlaub selbst einen dringlichen betrieblichen Belang darstellt, der das Vorrecht des Arbeitnehmers zur eigenen Urlaubsplanung aushebeln kann.

Aber: Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer bei schlechter Auftragslage nicht einfach in den Urlaub schicken. Auch eine Vereinbarung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, generell bei Auftragsmangel bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen, ist unzulässig - das Betriebsrisiko bleibt immer beim Arbeitgeber (LAG Nürnberg, Az. 6 Sa 111/06). Bevor der Chef alle Mitarbeiter in den (Weihnachts-)Urlaub schickt, muss er ein paar Voraussetzungen beachten:

  • Der Urlaub ist im Arbeitsvertrag oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung verbindlich und konkret festgelegt
  • Gibt es keinen Betriebsrat, übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht aus und ordnet den Betriebsurlaub an
  • Die Betriebsferien fallen in die Zeit von Schulferien, sonst wären Eltern benachteiligt
  • Die Betriebsferien werden spätestens zu Beginn des Urlaubsjahres festgelegt
  • Der Arbeitgeber darf nur über einen Teil des Urlaubs verfügen - gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az. 1 ABR 79/79) zum Beispiel drei Fünftel des Jahresurlaubs

Mit oder ohne Betriebsrat

"In einem Unternehmen ohne Betriebsrat kann der Arbeitnehmer auf Grund seines so genannten Direktionsrechts "Zwangs"-Urlaub für alle anordnen (BAG, Az. 5 AZR 423/60)", so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Selbstverständlich unter Berücksichtigung der oben genannten Bedingungen." Das Direktionsrecht, auch als Weisungsrecht bezeichnet, erlaubt es dem Chef, auf Basis des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen.

Lassen die Mitarbeiter ihre Interessen jedoch über einen Betriebsrat vertreten, dann muss sich der Chef mit der Arbeitnehmervertretung einigen, denn: Betriebsferien sind mitbestimmungspflichtig. Üblicherweise wird dann eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Dazu die D.A.S. Rechtsschutzversicherung: "Dies ist ein Vertrag zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, der die Arbeitsverhältnisse direkt betrifft. Beispielsweise werden damit verbindliche Urlaubsregelungen oder das Weihnachtsgeld geregelt." Generell kann also ein Betriebsurlaub für die Angestellten nicht überraschend kommen. Und in manchen Branchen, wie zum Beispiel der Autoindustrie, ist auch bekannt, dass im Sommer oder um die Weihnachtszeit die Fabriktore geschlossen werden. Die Mitarbeiter können sich also langfristig mit ihrer Urlaubsplanung darauf einstellen und bei Sonderwünschen den Chef rechtzeitig ansprechen.

Kurzfassung

"Wegen Betriebsurlaub geschlossen"

Müssen Arbeitnehmer zur Weihnachtszeit in den "Zwangs"-Urlaub?

Für viele Unternehmen, beispielsweise in der Autoindustrie, ist es wirtschaftlich sinnvoll, zwischen dem 24. Dezember und Neujahr Betriebsurlaub anzuordnen. Ein Großteil der Belegschaft ist sowieso im Urlaub, Kunden und Lieferanten schwer oder gar nicht zu erreichen. Doch nicht allen Mitarbeitern passt es, Teile ihres Jahresurlaubs für diese Zeit abgeben zu müssen. "Generell gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs.1 Satz 1), dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind", so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Allerdings darf diese Planung dringenden betrieblichen Belangen nicht entgegenstehen." Solche Belange können technische oder organisatorische Betriebsabläufe sowie mangelnder Auftragseingang sein - aber auch die Anordnung eines Betriebsurlaubs kraft Direktionsrecht des Arbeitgebers als solche (LAG Düsseldorf, Az. 11 Sa 378/02). Unzulässig ist es hingegen, den Arbeitnehmer - auch aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung - wegen Auftragsmangels einfach nach Hause zu schicken (LAG Nürnberg, Az. 6 Sa 111/06). Es gibt einige Voraussetzungen für den (Weihnachts-)Urlaub: Es erfolgt eine verbindliche Festlegung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder - bei Unternehmen ohne Betriebsrat - eine wirksame Anordnung im Rahmen des Direktionsrechts. Die Betriebsferien fallen in die Zeit von Schulferien und werden spätestens zu Beginn des Urlaubsjahres festgelegt. Generell kann der Arbeitgeber nicht über den ganzen Urlaub verfügen, sondern nur über einen Teil - gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az. 1 ABR 79/79) sind dies maximal zum Beispiel drei Fünftel des Jahresurlaubs.

Zuletzt aktualisiert am 11.02.2011

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